Wir sind bundesweit tätig!

Nutzen Sie unsere Erfahrung!

Muss ich der Versicherung alles sagen? Auskunftspflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfalle

Der Inhalt der Auskunftspflicht ergibt sich zum einen aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und aus deren Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäßen Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Es sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


Die Erforderlichkeit ist nicht auf das objektiv Notwendige beschränkt. Der Versicherer kann vielmehr diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält. Hierzu übersendet der Versicherer regelmäßig einen Fragebogen, der auszufüllen ist.
 

Unter die Auskunftspflicht fallen beispielsweise:

  • Versicherungsverträge bei anderen Gesellschaften
  • beendete Versicherungsverträge
  • Frage nach Verpfändungen oder Übereignungen der versicherten Sache
  • Frage nach Vermögensverhältnissen
  • Frage nach früheren eidesstattlichen Erklärungen
  • Stand und Verlauf eines Strafverfahrens
  • Fragen nach Zeugen und mitreisenden Personen


In der Sachversicherung zusätzlich:
 

  • Anschaffungspreis
  • Baujahr
  • Lieferanten
  • Aufenthalt des Objektes
  • Verkaufsabsichten
  • Standort
  • Vorbesitzer
  • Vorschäden
  • Ersatzschlüssel


Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Versicherungsart können weitere Auskunftspflichten hinzukommen.

Ist der Versicherungsnehmer unsicher, ob er einen Umstand angeben muss oder nicht, so muss er dies zum Ausdruck bringen.

Folgen einer Verletzung der Auskunftspflichten sind:

  1. Diese ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt und orientiert sich an § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes. Bei vorsätzlicher Verletzung der Auskunftspflicht wird der Versicherer von seiner Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Pflicht wird der Versicherer ganz oder teilweise von der Leistung frei.
  2. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung der Auskunftspflicht weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.

  3. Der Versicherer wird abweichend von Ziff. 2.) immer von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer die Auskunftspflicht arglistig verletzt. Arglist ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Auskunftspflicht bewusst verletzt und das Verhalten des Versicherungsnehmers darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen. Dieser Nachteil muss nicht in einer ungerechtfertigten Zahlung bestehen. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem inkorrekten Verhalten Beweisschwierigkeiten überwinden möchte oder er den Versicherer davon abhalten möchte, an sich gebotene Ermittlungen anzustellen.

Die Fachanwälte für Versicherungsrecht unserer Kanzlei beraten Sie gerne zu Ihren Auskunftspflichten.