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Ausschluss von Leistungen der Krankentagegeldversicherung bei Berufsunfähigkeit?

Viele Krankentagegeldversicherungen begründen ihre Leistungsablehnung damit, dass die Versicherten aufgrund ihrer Erkrankungen bereits berufsunfähig sind und damit kein Anspruch auf die Zahlung des Krankentagegeldes mehr bestehen würde.

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 01.06.2017, Az.: 10 U 727/15 beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherer auf eine Berufsunfähigkeit als Leistungsausschluss berufen können.

Dies ist nach der Entscheidung der Koblenzer Richter erst dann der Fall, wenn die Versicherer nachweisen können, dass der Wiedereintritt einer Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen oder aufgrund der schlechten Heilungschancen ungewiss ist, ob die Versicherten jemals wieder arbeiten können. Dafür ist eine Prognoseentscheidung für den Zeitpunkt erforderlich, zu dem der Versicherer das Ende der Leistungspflicht behauptet.

Kann der Versicherer nach den obigen Kriterien nicht nachweisen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufsunfähigkeit gegeben war, besteht der Anspruch auf die Zahlung des Krankentagegeldes fort. Das OLG Koblenz entschied in dem Verfahren ferner, dass die von der Versicherung vorgenommene Herabsetzung des Krankentagegeldes infolge der krankheitsbedingten Einkommensverluste des Klägers nach seinem Schlaganfall nicht gerechtfertigt ist.

Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Vertragsklausel zur Anpassungsmöglichkeit der Höhe des Krankentagegeldes ist nach dem Urteil intransparent und daher unwirksam. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits im Juli 2016 mit Urteil vom 6. Juli 2016, Az.: IV ZR 44/15 entschieden. Für den Kläger besteht daher ein ungekürzter Anspruch auf Krankentagegeld.

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