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BaFin prüft Ad-hoc-Pflichtverletzungen gegen VW und Daimler – Schadensersatzansprüche für VW- und Daimler Aktionäre

U.a. das Handelsblatt berichtet in seiner Online-Ausgabe vom 07.08.2017, dass die Finanzaufsicht BaFin prüft, ob VW und Daimler im Zusammenhang mit den mutmaßlichen Selbstanzeigen wegen möglicher Kartellverstöße die Ad-hoc-Pflicht beachtet haben.

Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins Spiegel haben die Autokonzerne VW und Daimler Selbstanzeige erstattet, da es jahrelang wettbewerbswidrige Absprachen zwischen den Autokonzernen VW, Audi, Porsche, Daimler und BMW gegeben haben soll. So sollen u.a. Strategien, Zulieferer, technische Aspekte und Kosten miteinander abgesprochen worden sein.


Börsennotierte Unternehmen müssen Aktionäre mit sogenannten Ad-hoc-Mitteilungen über Vorgänge informieren, die den Aktienkurs erheblich beeinflussen können. Vorliegend könnte ein Schadensersatzanspruch bestehen, da VW und Daimler ihre Aktionäre nicht über die Selbstanzeigen unterrichtet haben. Gemäß § 37 b WpHG kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn eine nach § 15 WpHG publizitätspflichtige Tatsache nicht bzw. verspätet veröffentlicht wurde.

Wer kann Ansprüche geltend machen?
Alle Aktionäre, die VW oder Daimler Aktien nach der jeweiligen Selbstanzeige gekauft haben, können Schadensersatzansprüche geltend machen.
Laut den einschlägigen Medienberichten erfolgte die Selbstanzeige von Daimler spätestens im Jahre 2014 und die von VW im Juli 2016.
Für VW-Aktionäre bedeute dies, dass sämtliche Aktionäre, die Aktien nach Juli 2016 erworben haben, Schadensersatzansprüche geltend machen könne.
Für Daimler-Aktionäre bedeutet dies, dass alle Aktionäre Ansprüche geltend machen können, die die Aktien nach 2014 gekauft haben. Hier ist jedoch zu bedenken, dass der genaue Termin der Selbstanzeige noch nicht bekannt gegeben wurde.

Gegen wen können Ansprüche geltend gemacht werden?
Die Ansprüche richten sich gegen den Emittenten.
Dies ist vorliegend der VW- oder Daimler Konzern.
 
Was ist die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 37 b WpHG?
Die Anleger haben gemäß § 249 S. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Betrages, den sie für den Erwerb der Aktie ausgegeben haben, gegen Übertragung der noch gehaltenen Aktie auf VW bzw. Daimler.

Sollte die Aktie bereits veräußert worden sein, besteht der Schadensersatz in der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Veräußerungspreis.
 
Wann verjähren die Ansprüche?
Hier ist zwischen VW-Aktionären und Daimler-Aktionären zu unterscheiden.
a) Daimler-Aktionäre
Die Selbstanzeige von Daimler stammt laut dem  “Spiegel-Bericht“ spätestens aus dem Jahre 2014. Zu dieser Zeit galt noch der § 37 b Abs. 4 WpHG a.F.. § 37 b Abs. 4 WpHG wurde im Juli 2015 aufgehoben.
Demnach verjähren die Ansprüche der Aktionäre innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis. Kenntnis dürften die Aktionäre am der Tag der Erscheinung des Spiegel-Berichts über das Autokartell am 22.07.2017 erlangt haben.
Ansprüche verjähren demnach mit Ablauf des 22.07.2018.
b) VW-Aktionäre
VW hat im Juli 2016 Selbstanzeige erstattet.
Die Ansprüche gegen VW verjähren gemäß der allgemeinen Verjährungsvorschriften innerhalb von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
 
Kann ich meine Ansprüche mit Hilfe einer Sammelklage geltend machen?
Grundsätzlich kann nach der deutschen Zivilprozessordnung nur jeder Betroffene für sich selber klagen. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch im KapMuG-Verfahren. Gem. § 1 Abs. 1 KapMuG ist das Gesetz bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird anwendbar.

Das Verfahren wird auf Antrag des Klägers oder Beklagten eingeleitet. Liegen mindestens zehn gleichgerichtete Anträge innerhalb von sechs Monaten vor, erlässt das Ausgangsgericht einen Vorlagebeschluss, der die gemeinsamen Fragen, die alle Verfahren betreffen, zusammenfasst und enthält eine Darstellung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts. Dieser Beschluss wird dem zuständigen Oberlandesgericht vorgelegt. Alle anhängigen Klageverfahren, deren Entscheidung von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, werden sodann vom Ausgangsgericht ausgesetzt.

Das Oberlandesgericht wählt aus den ausgesetzten Klageverfahren nach billigem Ermessen einen Musterkläger aus, den es im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers öffentlich bekannt macht. Erst ab der Bekanntmachung des Musterklägers im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers können Personen, die wegen desselben Anspruchs noch keine Klage erhoben haben, ihren Anspruch schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung gegenüber dem Oberlandesgericht anmelden. Der Anmelder muss sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies bedeutet, dass alleine die Durchführung eines KapMuG-Verfahrens die Verjährung nicht hemmt. Die Betroffenen müssen hierfür entweder selbst eine Klage einreichen oder nach Bekanntmachung des Musterklägers die Ansprüche gegenüber dem Oberlandesgericht anmelden. Sie sind betroffener Aktionär? Vereinbaren Sie gerne unter 0201/4398680 oder 0231/9590660 einen Termin.