Wir sind bundesweit tätig!

Nutzen Sie unsere Erfahrung!

Beförderung trotz Babypause? EuGH stärkt Rechte der Beamten

In dem zu entscheidenden Fall war die Beamtin der Berliner Senatsverwaltung 2011 nach entsprechendem Auswahlverfahren auf eine höher dotierte Stelle befördert worden. Das neue Aufgabengebiet wurde ihr wie üblich zunächst für 2 Jahre auf Probe übertragen.

Aufgrund ihrer Schwangerschaft, der dadurch bedingten Dienstunfähigkeit, dem Mutterschaftsurlaub und der anschließenden Elternzeit konnte sie die zweijährige Probezeit nicht absolvieren.
Nachdem sie ihren Dienst nach Beendigung des Elternurlaubs 2015 wieder antrat, teilte ihr die Berliner Senatsverwaltung mit, dass die Beförderungsstelle zwischenzeitig anderweitig vergeben wurde und wies ihr eine Stelle in der bisherigen Besoldungsgruppe zu.

Als Grund wurde angegeben, dass die erforderliche zweijährige Probezeit nicht absolviert wurde und man die Stelle während der Elternzeit nicht unbesetzt lassen konnte.
Eine Verlängerung der Probezeit sähen zudem die geltenden Regelungen, hier § 97 Landesbeamtengesetz (LBG) Berlin, nicht vor.

Die Beamtin klagte gegen diese Entscheidung und stellte dabei auf einen Verstoß gegen die Richtlinien 2006/54 und 2010/18 ab, die die Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz sowie des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg und in Bezug auf die Arbeitsbedingungen regeln.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin legte die Frage der Vereinbarkeit der landesrechtlichen Regelungen mit den Grundsätzen des EU-Gemeinschaftsrechts dem EuGH vor, der zugunsten der Beamtin entschied.

Nach der Entscheidung des EuGH besteht für die Beamtin auch nach Rückkehr aus der Elternzeit ein Recht, die Probezeit zu absolvieren. Den Einwand, dass die Stelle zwischenzeitig anderweitig besetzt werden musste, ließen die Richter nicht gelten. Das Land Berlin muss nachweisen, dass eine Fortsetzung der Probezeit auf der ursprünglich vorgesehenen Stelle objektiv unmöglich sei. In diesem vom VG Berlin zu prüfenden Fall ist der Beamtin eine andere gleichwertige Stelle zuzuweisen.

Auch nach der in NRW geltenden Regelung zur Probezeit bei Ämtern mit leitender Funktion, § 21 LBG NRW, ist keine Verlängerung der Probezeit vorgesehen, sodass der vorliegende Fall nicht nur für Berliner Beamte relevant ist.

Bei Fragen zur Beförderung oder Probezeit unterstützen wir Sie gern. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Erstberatungstermin mit unserem Büro unter 0201/4398680 oder 0231/9590660.