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Bewerbung bei der Polizei: Mindestgrößen für Bewerber sind nicht zulässig!

Kleine Bewerber dürfen nicht ausgeschlossen werden! Auf die Größe kommt es doch nicht an!

Der Weg zum Traumberuf ist steinig und Bewerber scheitern häufig schon an der dafür vorgeschriebenen Körpergröße. So ging es auch einer jungen Frau aus Krefeld, die Polizistin werden wollte.

Da sie die in NRW vorgeschriebene Mindestkörpergröße nicht erfüllte, wurde ihre Bewerbung nicht zum Auswahlverfahren zugelassen. Ihre gegen den diesbezüglichen Ablehnungsbescheid gerichtete Klage war nun erfolgreich.

Die Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärten die in NRW bestehende Regelung zur Mindestgröße für rechtswidrig (Urteil vom 08.08.2017- 2 K 7427/17), da damit die männlichen Bewerber benachteiligt werden.

Nach der per Erlass des Innenministeriums getroffenen Regelung, ist eine körperliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst für Männer und Frauen übereinstimmend ab einer Körpergröße von 163 cm anzunehmen. Bei männlichen Bewerbern wird unter dem Aspekt der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gleichwohl eine Mindestgröße von 168 cm gefordert.
 
Die Anzahl der durchschnittlich größeren männlichen Polizeibewerber soll so gegenüber der Anzahl der im Durchschnitt kleinerer weiblicher Bewerber reduziert werden. Diese Verwaltungspraxis zur Mindestgröße ist nach der Entscheidung der Düsseldorfer Richter rechtswidrig und mit dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Bestenauslese nicht vereinbar. Danach darf der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden.

Die in NRW geltende unterschiedliche Regelung zur Mindestgröße für männliche und weibliche Bewerber weicht von diesem Grundsatz ab. Ausnahmen vom Prinzip der Bestenauslese können jedoch nicht durch Verwaltungserlass, sondern nur durch ein im parlamentarischen Verfahren erlassenes Gesetz geregelt werden, so die Verwaltungsrichter.

Die Unwirksamkeit Regelung zur Mindestgröße für Männer zieht auch die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Frauen nach sich, da nach Auffassung der Richter beide Festlegungen rechtlich zusammenhingen und nicht unabhängig voneinander fortbestehen können. 

Es bleibt abzuwarten, ob das Land NRW gegen das Urteil Berufung einlegt und der Weg zum Traumberuf sich so für die Klägerin weiter verlängert.
 
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