Da sie die in NRW vorgeschriebene Mindestkörpergröße nicht erfüllte, wurde ihre Bewerbung nicht zum Auswahlverfahren zugelassen. Ihre gegen den diesbezüglichen Ablehnungsbescheid gerichtete Klage war nun erfolgreich.
Die Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärten die in NRW bestehende Regelung zur Mindestgröße für rechtswidrig (Urteil vom 08.08.2017- 2 K 7427/17), da damit die männlichen Bewerber benachteiligt werden.
Nach der per Erlass des Innenministeriums getroffenen Regelung, ist eine körperliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst für Männer und Frauen übereinstimmend ab einer Körpergröße von 163 cm anzunehmen. Bei männlichen Bewerbern wird unter dem Aspekt der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gleichwohl eine Mindestgröße von 168 cm gefordert.
Die in NRW geltende unterschiedliche Regelung zur Mindestgröße für männliche und weibliche Bewerber weicht von diesem Grundsatz ab. Ausnahmen vom Prinzip der Bestenauslese können jedoch nicht durch Verwaltungserlass, sondern nur durch ein im parlamentarischen Verfahren erlassenes Gesetz geregelt werden, so die Verwaltungsrichter.
Die Unwirksamkeit Regelung zur Mindestgröße für Männer zieht auch die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Frauen nach sich, da nach Auffassung der Richter beide Festlegungen rechtlich zusammenhingen und nicht unabhängig voneinander fortbestehen können.
Es bleibt abzuwarten, ob das Land NRW gegen das Urteil Berufung einlegt und der Weg zum Traumberuf sich so für die Klägerin weiter verlängert.
Haben Sie Fragen zum Auswahlverfahren bei der Bewerbung zum Polizeivollzugsdienst oder wurde auch Ihre Bewerbung bei Polizei abgelehnt?
Wir beraten Sie zu den möglichen Rechtsbehelfen und unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Vereinbaren Sie uns unter 0201/4398680 oder 0231/9590660 gerne einen Termin.