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Bundesgerichtshof zum Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit auch erst im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann, sofern Verspätungsvorschriften nicht entgegenstehen.


Der BGH erhöht damit die Regulierungsrisiken der Geschädigten in der Auseinandersetzung mit den Kfz-Haftpflichtversicherern. Insbesondere ist es nach Urteilspruch der Karlsruher Richter grundsätzlich ausreichend, wenn der Haftpflichtversicherer bei fiktiver Schadensabrechnung den Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit erst im Prozess vorbringt, sofern der Einwand nicht gegen verfahrensrechtliche Verspätungsregeln verstößt (BGH, Urteil vom 14.05.2013, Aktenzeichen VI ZR 320/12).

In dem hier einschlägigen Rechtsstreit hatte der Kläger gegen den Haftpflichtversicherer den Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis geltend gemacht. Erst im Verfahren selbst konkretisierte die beklagte Haftpflichtversicherung den vorprozessual eingewandten Verweis auf günstigere in Ansatz zu bringende Stundenverrechnungssätze alternativer Referenzwerkstätte. Grundsätzlich muss sich der Geschädigte auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit einer markengebundenen oder freien Werkstatt verweisen lassen, wenn die Reparaturmöglichkeit bei einem vergleichbaren Qualitätsstandart mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist.

BGH schwächt die Position der Geschädigten

Offen war bislang, wann dieser Verweis durch den Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden muss. Der BGH hat nunmehr klar gestellt, dass es seitens des Haftpflichtversicherers im Falle fiktiver Abrechnung ausreichend ist, wenn der Haftpflichtversicherer diesen Einwand im Prozess bringt. Es sei vielmehr für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist, da der Geschädigte durch die fiktive Abrechnung in Richtung einer objektiven Abrechnung disponiert habe.

Die vorgenannte Entscheidung kommt im erheblichen Maße den Haftpflichtversicherern zugute, da regelmäßig nur die Haftpflichtversicherer ein Netzwerk an günstigeren Referenzwerkstätten haben. Für den Verweis genügen regelmäßig wenige günstigere Referenzbetriebe. Sobald der Haftpflichtversicherer die günstigere Referenz außergerichtlich nicht offen legt, bleibt dem Geschädigten häufig nichts weiter übrig, als die Differenz gerichtlich geltend zu machen. Die prozessualen Risiken werden erheblich erhöht, weil der Geschädigte die bloße außergerichtliche Behauptung des Versicherers, es bestünde eine günstigere Möglichkeit der Reparatur, nicht überprüfen kann. Im Gegenzug genügt es für den Versicherer in den Instanzen, vorbehaltlich der Verspätungsregeln, eine günstigere Alternative aus dem sprichwörtlichen „ Hut zu zaubern“. Die Position der Geschädigten ist durch diese Entscheidung erheblich geschwächt worden.

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