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Doppelte Mietkosten beim Umzug ins Pflegeheim? 

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.02.2015, Az.:S 20 SO.132/14, sind bei einem Umzug eines Sozialhilfebedürftigen in ein Pflegeheim die Mietkosten für seine bisherige Wohnung bis zur Wirksamkeit der Kündigung einkommensmindernd zu berücksichtigen.

In dem zu entscheidenden Fall musste ein an Demenz erkrankter Mieter in ein Pflegeheim umziehen, da seine Betreuung in der eigenen Wohnung nicht mehr sichergestellt war.

Seine Betreuerin beantragte beim zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der nicht durch das Einkommen, Vermögen und die Leistungen der Pflegekasse gedeckten Heimkosten und kündigte das Mietverhältnis nach zuvor erteilter Genehmigung des Amtsgerichts.

Das Mietverhältnis wurde ordentlich mit einer 3-Monatsfrist gekündigt, da dem Mieter wegen des Umzugs in ein Pflegeheim kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht.
Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Mietkosten für die gekündigte Wohnung dennoch ab.

Das Sozialgericht Aachen (Urteil vom 24.02.2015, Az.:S 20 SO.132/14) gab der Klage des pflegebedürftigen Mannes auf Übernahme der Mietkosten statt. Die Mietkosten sind bis zum Wirksamwerden der Kündigung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Unterkunftskosten in Form doppelter Mietkosten sind nach Auffassung des SG Aachen ausnahmsweise als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig gewesen ist und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt haben werden können. 

Wurde Ihr Antrag auf Übernahme der Mietkosten bei erforderlichem Umzug in ein Pflegeheim abgelehnt? Wir unterstützten Sie gern, sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie unter 0201/4398680 oder 0231/9590660 einen Erstberatungstermin mit unserer Kanzlei.