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Schadensersatz für die Falschberatung bei der Vermittlung einer Lebensversicherung

SH Rechtsanwälte konnte erneut wegen Falschberatung beim Abschluss einer neuen Lebensversicherung Schadensersatz gemäß §§ 61; 63 VVG gegenüber dem Versicherungsmakler beim zuständigen Landgericht Essen Az.: 19 O 303/15 am 08.07.2016 für einen von uns vertretenen Mandanten erstreiten.

In der Versicherungsbranche ist es tägliche Praxis, Altverträge von bereits versicherten Kunden zu prüfen und bei Bedarf in neue Verträge umzuwandeln.

Leider beraten und dokumentieren einige Versicherungsmakler und –vermittler schlecht oder einfach unzureichend. In der Regel entstehen bei der Kündigung von Altverträgen und dem anschließenden Neuabschluss von Neuverträgen oftmals viel höhere Kosten und negative Konditionen zu Lasten des Kunden.

Unsere Mandantin verlangte von dem Versicherungsmakler Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss einer neuen Lebensversicherung.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Unsere Mandantin hatte im Jahr 2004 eine Lebensversicherung als Kapitalanlage geschlossen. Nach Beratung durch den Versicherungsmakler im Jahr 2012 kündigte sie den Altvertrag aus dem Jahr 2004 und schloss eine fondsgebundene Rentenversicherung ab. Der neue Versicherungsvertrag war jedoch für die Mandantin nicht von Vorteil. Hätte der Versicherungsmakler sie richtig beraten, hätte sie diese Versicherung nicht abgeschlossen. Der Versicherungsmakler bestritt eine Falschberatung.

Die Mandantin erhob mit der Anwaltskanzlei SH Rechtsanwälte Klage wegen Schadensersatz und hatte Erfolg. Der Versicherungsnehmer kann wegen Verletzung der Beratungspflicht Schadensersatz vom Versicherungsvermittler verlangen. Das Landgericht Essen wies darauf hin, dass es sich bei einer Kapitallebensversicherung regelmäßig um einen komplizierten und damit auch besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag handelt. Der Versicherungsvermittler muss seinen Kunden im Falle einer Umdeckung insbesondere auf die Folgen und Risiken sowie über die konkret zu befürchtenden Nachteile der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung aufklären und hinweisen.

Das Landgericht Essen stellte fest, dass das Beratungsprotokoll keine konkreten Aussagen zum Inhalt des Beratungsgesprächs enthielt. Es war teilweise unzutreffend und teilweise gar nicht ausgefüllt. Vor diesem Hintergrund kam das Landgericht Essen in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass der Versicherungsmakler über den wesentlichen Umstand der Steuernachteile bei vorzeitiger Beendigung des Altvertrages nicht aufgeklärt hat und der Versicherungsmakler damit seine Beratungspflicht verletzt hat.

„Gelingt es im Zweifelsfall dem Versicherungsmakler und –vermittler nicht, den Beweis über eine komplette Aufklärung zu erbringen (ein Beratungsprotokoll nach gesetzlichen Vorgaben existiert noch nicht), so steht dieser klar in der Haftung und muss dem Kunden Schadensersatz leisten“, so Stefan Piotrowski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht bei SH Rechtsanwälte.

Urteil LG Essen, Az. 19 O 101/15 vom 08.07.2016


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