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Fehlt in der Widerufsbelehrung Ihres Kredit die Aufsichtsbehörde?

BGH hat über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Immobiliardarlehensvertrag ohne Pflichtangaben "Aufsichtsbehörde" entschieden!


Im Urteil des Bundesgerichtshofes hatte die Bank/Sparkasse im Darlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht. Sie hatte damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Widerrufsbelehrung nicht erfüllt. Folglich konnte die 14-Tagesfrist für das Erlöschen des Widerrufsrechtes noch nicht beginnen.

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass diese Belehrung zunächst einmal inhaltlich ausreichend verständlich sei. In einem zweiten Schritt stellte er zutreffend fest, dass die im Klammerzusatz genannten 3 Beispiele nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen. Denn die Punkte „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ und „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ waren als Pflichtangaben für den Vertrag benannt, obwohl es tatsächlich keine Pflichtangaben sind.

Der Bundesgerichtshof sieht hierin eine Erweiterung der Widerrufsbelehrung zu Gunsten der Verbraucher. Wenn also diese beide Punkte in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden, muss sich das Kreditinstitut daran festhalten lassen. Die Frist für den Widerruf kann also nur dann beginnen, wenn diese beiden Punkte tatsächlich im Vertrag genannt sind.

Haben Sie den Passus in Ihrer Widerrufsbeleherung gefunden?

Mit Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 hat der Bundesgerichtshof die hier genannten Urteile im Wesentlichen bestätigt. Dort hatte die Bank über den Fristlauf wie folgt belehrt:
 
"Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat".  
 
Die Formulierung wurde insbesondere von den Sparkassen und Volksbanken in den Widerrufsbelehrungen nach dem 10. Juni 2010 verwendet. Diese Kredite sind nicht von der Gesetzesänderung zum 21.06.2016 betroffen. Die Sparkassen haben hier verkannt, dass es sich bei den in den Klammern enthaltenen "Pflichtangaben" nicht um Pflichtangaben für ein Immobiliardarlehen, sondern lediglich für einen herkömmlichen Konsumentenkredit handelt. Die für ein Immobiliardarlehen erforderlichen Angaben lauten anders.
 
Die Formulierung war bereits seit meheren Jahren von einer ganzen Reihe unterschiedlicher Oberlandesgerichte und Landgerichte für irreführend und fehlerhaft erklärt worden (z.B. OLG München, Urteil vom 21.05.2015 - Az. 17 U 334/15; LG Verden, Urteil vom 08.05.2015 - Az. 4 O 264/14; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015 - Az. 6 O 2628/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015 - Az. 8 U 241/15; OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 - Az. 3 U 108/15). Rechtsanwalt Stamenkovic, Fachanwalt für Bankrecht, freut sich über die höchstrichterliche Rechtsprechung und rechnet damit, dass Bankkunden nun gestärkt in die Verhandlungen mit ihrer Bank oder Sparkasse treten können.
 
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