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Kein Versicherungsschutz bei Vollrausch!

Eine Vollkasko-Versicherung muss nicht zahlen, wenn der Autofahrer grob fahrlässig im Vollrausch einen Unfall verursacht.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 22.06.2011 verkündeten Urteil (Az.: IV ZR 225/10). Nach dem reformierten Gesetz über Versicherungsverträge (VVG) kann die Leistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden gekürzt werden. In Ausnahmefällen sei auch eine Kürzung auf Null möglich, entschied der BGH. Das komme bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht, also ab 1,1 Promille. Nötig sei aber immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls.

Im konkreten Fall hatte ein 22-Jähriger auf der Rückkehr von einem Rockkonzert um kurz nach sieben Uhr morgens einen Laternenpfahl gerammt. Noch anderthalb Stunden später hatte er 2,7 Promille im Blut. Die Versicherung weigerte sich, den in Höhe von 6.400 EUR entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug zu ersetzen.

Der Fall hat allerdings noch eine weitere Besonderheit: Eine Leistungskürzung ist nach dem VVG nur bei grober Fahrlässigkeit möglich, nicht jedoch, wenn der Versicherte völlig unzurechnungsfähig war. Fahrlässigkeit setzt nämlich Verschulden voraus. Wer unzurechnungsfähig ist, ist jedoch nicht schuldfähig. Dies war im konkreten Falll nicht auszuschließen, da der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls möglicherweise mehr als drei Promille hatte. Ab drei Promille wird allgemein die Schuldunfähigkeit angenommen. Das Verschulden kann jedoch auch darin liegen, dass der Fahrer zu einem früheren Zeitpunkt erkennen konnte, dass er später in schuldunfähigem Zustand heimfahren würde. Da diese Möglichkeit in den vorigen Instanzen nicht geprüft wurde, verwies der BGH den Fall wieder an die Vorinstanz zurück.

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