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Ihre Kollegin wurde befördert und Sie nicht trotz gleicher Qualifikation?

 Nordrhein-westfälische Neuregelung zur Frauenförderung ist verfassungswidrig!

Mit Beschluss vom 05.09.2016 (2 L 2866/16) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf) die Neuregelung zur Frauenförderung in § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen und die darauf gestützten Beförderungen für verfassungswidrig erklärt.

Nach dieser seit dem 01.07.2016 geltenden Regelung sollen Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt befördert werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dem Eilantrag eines Kriminaloberkommissars entsprochen und dem Land NRW die bevorzugte Beförderung mehrerer Kriminalkommissarinnen vorläufig untersagt.

Nach Auffassung des Gerichts fehlt dem Land NRW für die getroffene Neuregelung die Gesetzgebungskompetenz. Diese liege hinsichtlich der Regelung der Statusrechte der Beamten ausschließlich beim Bund.

Sollte Ihr Dienstherr Mitbewerberinnen aufgrund der Regelung des § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen bevorzugt befördern wollen, können Sie dagegen erfolgreich vorgehen. Vor allem bei einem Konkurrentenstreit ist rasches Handeln gefragt. Wir verfügen über die nötige Erfahrung.

SH Rechtsanwälte ist auf das Beamtenrecht spezialisiert und bietet ein umfangreiches beamtenrechtliches Beratungsangebot.

Beamtinnen und Beamte sollten sich daher in Beförderungsverfahren im Hinblick auf ihre Rechte beratenlassen. Vereinbaren Sie einen Erstberatungstermin mit unserem Büro.