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Kein Krankgeld ohne Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ?

Das Bundessozialgericht (BSG) beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2017 (Az. B 3 KR 22/15 R) mit den bis zum 22.07.2015 geltenden Regelungen hinsichtlich der Gewährung von Krankengeld.

Nach der alten Fassung des § 46 S 1 Nr. 2 SGB V bestand Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) folgt. Für einen lückenlosen Nachweis von Arbeitsunfähigkeit bei langfristigen Erkrankungen und die Weitergewährung von Krankengeld mussten Folgebescheinigungen daher bereits am letzten Tag der bisherigen AU-Bescheinigung ausgestellt werden.


Diese Regelung führte in vielen Fällen dazu, dass Versicherte ihren Anspruch auf Krankengeld trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit verloren, wenn ihre behandelnden Ärzte erst am Folgetag weiterhin AU attestierten, obwohl die Versicherten rechtzeitig in der Praxis vorstellig geworden sind.


Mit seiner aktuellen Entscheidung hat das BSG jetzt festgestellt, dass eine Krankenkasse Versicherten Krankengeldzahlungen nicht verweigern darf, die ihre behandelnde Ärzte zwecks Feststellung der fortbestehenden (AU) zeitgerecht aufsuchten und diese das Ausstellen einer AU-Bescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlassen haben.
In dem vorliegenden Verfahren ging der Hausarzt der Klägerin davon aus, dass er am letzten Tag der bisher bescheinigten AU-Dauer diese nicht erneut attestieren muss, da dies in dem am Folgetag vereinbarten Facharzttermin ohnehin erfolgen werde, was auch geschah.


Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG war ausnahmsweise Krankengeld zu zahlen, wenn die AU-Folgebescheinigungen aufgrund einer medizinischen Fehlbeurteilung nicht erstellt worden sind, der Versicherte selbst aber insoweit alles in seiner Macht Stehende getan hatte.


Nach der aktuellen Entscheidung greift diese Ausnahmeregelung unter engen Voraussetzungen auch für die Fälle, in denen die Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit einer AU-Bescheinigung auf nichtmedizinischen Gründen beruht. Der Versicherte darf diesbezüglich nicht auf ungewisse Regressansprüche gegen den Arzt verwiesen werden.


Es kann zudem nicht angenommen werden, dass ein Vertragsarzt weiß, dass eine rückwirkende AU-Feststellung, die nach den AU-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) grundsätzlich möglich ist, zum Verlust langzeitiger Krankengeld-Ansprüche des Versicherten führt.


Bei Fragen zum Krankengeld beraten wir Sie gern. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Büro unter 0201 439 8680.

 

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