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Darf eine private Krankenversicherung ihre Leistungspflicht für künstliche Befruchtungen verheiratete Paare einschränken?

Paare mit Kinderwunsch finden in Deutschland einen echten rechtlichen Flickenteppich vor.

Ob und in welcher Höhe kinderlose Paare finanzielle Hilfen bei Kinderwunsch-Behandlungen erhalten, hängt nicht nur davon ab, in welchem Bundesland sie leben. Auch die Frage, ob sie privat, gesetzlich oder jeweils ein Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung und der andere in der privaten Krankenversicherung versichert sind, spielt rechtlich eine große Rolle.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 13. Oktober 2017 unter dem Az.: 12 U 107/17 ein wegweisendes Urteil zur Kostenerstattung für künstliche Befruchtung gesprochen.

Im vorliegenden Fall konnte eine Frau auf natürlichem Wege nicht ihren Kinderwunsch erfüllen. Ursache hierfür war eine genetische Erkrankung der Klägerin im Rahmen einer balancierten reziproken Translokation zwischen den Chromosomen 9 und 15. Folge dieser Erkrankung ist, dass entweder ein so geschädigter Embryo früh abstirbt oder es gar nicht erst zu einer Einnistung kommt.

Die Klägerin ließ eine künstliche Befruchtung durchführen, die jedoch nicht zum Erfolg führte. Zu dieser Zeit war sie mit ihrem Lebenspartner noch nicht verheiratet. Die Versicherung berief sich deshalb auf die Versicherungsbedingungen des Vertrages und erklärte, dass künstliche Befruchtungen nur dann übernommen würden, wenn das Paar verheiratet sei.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob eine private Krankenversicherung solche Einschränkungen vornehmen kann. Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Einschränkung willkürlich ist und damit nach § 307 BGB unangemessen. Damit war die einschränkende Klausel in den Versicherungsbedingungen unwirksam. Denn für eine private Versicherung seien allein wirtschaftliche Maßstäbe und das Wohlergehen der Versichertengemeinschaft maßgebliche Anknüpfungspunkte für die Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen. In diesem Rahmen spiele es aber keine Rolle, ob die Versicherten verheiratet seien oder nicht. Eine Krankheit sei eine Krankheit unabhängig von der Frage, ob Partner miteinander verheiratet seien oder nicht. Dementsprechend sei kein vernünftiger Grund dafür gegeben, an dieser Stelle zu unterscheiden.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine ähnliche Regelung in § 27a SGB V. Der Gesetzgeber hatte sich dort bewusst dafür entschieden, verheiratete Paare zu bevorzugen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte jedoch klar, dass das Sozialrecht und das private Krankenversicherungsrecht vollständig voneinander getrennt zu beurteilen sind. Dem Gesetzgeber stehe ein Ermessen zu, ob er Eheleute in der gesetzlichen Krankenversicherung besser stellen wolle. So hatte der Gesetzgeber den Fall der künstlichen Befruchtung auch nicht als eine Krankheit bewertet, sondern nur einer Krankheit gleichgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hatte hierzu mitgeteilt, dass dies im Rahmen des Sozialrechts im Ermessen des Gesetzgebers stehe.

Derartige gesetzgeberische Motivationen sind jedoch im Rahmen einer privaten Versicherung nicht übertragbar. Denn im Rahmen der privaten Krankenversicherung handelt es sich zweifelsfrei um eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen, sodass alle notwendige Kosten von der Versicherung zu übernehmen sind.

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