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Rückzahlungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen auf VBL-Eigenanteile!

In einem Musterfahren hat das Bundessozialgericht (BSG) am 23. Mai 2017 (Az. B 12 KR 6/16 R) entschieden, dass öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangen können, die von ihnen auf Zuwendungen zur Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) gezahlt wurden.

Bei der VBL handelt es sich um eine Versorgungseinrichtung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die vom Bund und den Ländern getragen wird. Durch die VBL werden Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge erbracht. Die VBL verwaltet als Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes Beiträge und Umlagen der Arbeitgeber und pflichtversicherten Arbeitnehmer.


Die Beiträge errechnen sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und werden gemeinsam von den Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Die arbeitgeberseitigen Anteile als auch die Eigenanteile der Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber monatlich direkt an die VBL abgeführt.


Das klagende Land Berlin führte auf die Eigenanteile der Beschäftigten sowohl Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die beklagte Krankenkasse und Lohnsteuer an das Finanzamt ab.
Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 09. Dezember 2010 entschieden hat, dass dieses Eigenanteile als Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge in der Sozialversicherung steuerfrei sind, verlangte das Land Berlin von der beklagten Krankenkasse die Erstattung der gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.
Von der beklagten Krankenkasse wurde eine Erstattung unter Hinweis auf die tatsächliche erfolgte Zahlung von Lohnsteuer abgelehnt.


Die Bundesrichter entschieden jetzt im Sinne des Landes Berlin, da es nach der im Jahre 2009 noch gültigen Rechtslage für die Beitragsfreiheit nicht darauf ankam, ob der Arbeitgeber für die entsprechenden Zuwendungen tatsächlich Lohnsteuer gezahlt hat oder nicht. Eine entsprechende Regelung wurde in der Sozialversicherungsentgeltverordnung, die die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt regelt, erst zum 22. April 2015 geschaffen.


Bis zu diesem Zeitpunkt war die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zu beurteilen und als Einkommensteuerfreiheit zu verstehen. Für die Steuerfreiheit und auch die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung war daher nicht entscheidend, ob vom Arbeitgeber tatsächlich Lohnsteuer abgeführt wurde.


Würde man abweichend auf die tatsächliche hier fälschliche lohnsteuermäßige Behandlung durch den Arbeitgeber abstellen, würde dieser steuern können, ob die vom Gesetzgeber gewollte Beitragsprivilegierung zum Tragen kommt.


Die vorliegende Entscheidung hat Auswirkungen auf eine Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst in den neuen Bundesländern.

Wir beraten Sie gern zu den bestehenden Fragen hinsichtlich der festgestellten Erstattungspflicht.

 

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