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Sperrzeit wegen fehlenden Nachweises von Eigenbemühungen nur bei "Gegenleistung" durch das Arbeitsamt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in zwei aktuellen Urteilen mit der Frage des Eintritts einer Sperrzeit bei fehlendem Nachweis von Eigenbemühungen durch die arbeitslosen Leistungsbezieher befasst.

Die Sperrzeit kann zu einem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von zwei Wochen führen, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist. 

Dies setzt nach der Entscheidung der Bundesrichter (Urteile vom 04. April 2017-AZ B 11 AL 19/16 R und B 11 AL 19/16 R) allerdings voraus, dass in der Eingliederungsvereinbarung, mit der die geforderten Eigenbemühungen und deren Nachweise konkret umschrieben werden, im Gegenzug auch bereits vermittlungsunterstützende Leistungen, d.h. die Übernahme von Bewerbungskosten, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen usw., zugesagt worden sind. 

In dem zu entscheidenden Fall (AZ: B 11 AL 5/16 R) sollten durch die Klägerin nach der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung monatlich sechs Bewerbungen im kaufmännischen Bereich erfolgen und diese mittels einer Auflistung dokumentiert werden. Zum Nachweis ihrer Eigenbemühungen sollte die Klägerin die Liste spätestens bis zum 5. des Folgemonats unaufgefordert bei der Agentur für Arbeit einreichen.

Da die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt worden sind, wurde die Arbeitslosengeldbewilligung für zwei Wochen aufgehoben. Gegen diese Entscheidung ging die Klägerin vor und bekam in den Vorinstanzen Recht. Die dagegen gerichtete Revision der Arbeitsagentur blieb nunmehr erfolglos. Nach der Entscheidung des BSG fehlt es bereits an einer Grundlage für die Sperrzeit.

Die Eingliederungsvereinbarung, die als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag zu bewerten ist, ist nach dem Urteil nichtig, weil den dort festgelegten Bewerbungsbemühungen keine "Gegenleistungen" der Arbeitsagentur gegenüber stehen.

Die Zusage angemessener vermittlungsunterstützender Leistungen (Übernahme von angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen oder Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen) ist bei der Festlegung von Eigenbemühungen regelmäßig erforderlich. Fehlt diese, sind der Eintritt einer Sperrzeit wegen dem fehlenden Nachweis von Eigenbemühungen und die Aufhebung der Leistungsbewilligung ausgeschlossen.

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