Wir sind bundesweit tätig!

Nutzen Sie unsere Erfahrung!

Stromnachforderung bekommen? Verschenken Sie kein Geld

Nicht jede Nachforderung der Stromanbieter ist nach einseitiger Neuberechnung zu zahlen. Wir prüfen Ihre Abrechnung auf Fehler.

Die SH Rechtsanwälte vertraten eine Kundin der Emscher Lippe Energie GmbH (ELE), den Grundversorger in der Region Gladbeck. Die Kundin wohnte in ihrer Wohnung alleine und sah sich einer plötzlichen Nachforderung über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren und über einen Betrag von fast 6.000 € ausgesetzt. Ein Zähler für Nachtspeicherstrom war ausgefallen. Der Kundin wurde ohne Beweise Stromdiebstahl und Zählermanipulation vorgeworfen. Der Stromversorger drohte sogar mit einer Strafanzeige.

Daraufhin schätzte die ELE den Verbrauch bis in das Jahr 2011 zurück, ohne jedoch die Grundlage der Schätzung mitzuteilen. Es wurde sogar versucht, den Betrag im Wege des Lastschrifteinzugs einzuziehen. In dem darauf folgenden Gerichtsverfahren konnten wir unsere Mandantin gegenüber dem Stromanbieter zu einem guten Ergebnis verhelfen.

Bei Verträgen zwischen Grundversorger und Verbraucher gilt zunächst die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). In Fällen, in denen ein Zähler ausfällt, ist nach § 18 Abs. 1 S. 2 StromGVV der Verbrauch durch den Grundversorger zu schätzen. Dies sollte man nicht ungeprüft akzeptieren.

Der Stromkunde kann schließend darlegen und beweisen, dass der Stromverbrauch geringer ist bzw. dass die vorgenommenen Schätzung unrichtig war (OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2012 - Aktenzeichen 19 U 69/11, BeckRS 2013, 05910). Die Verbraucher müssen daher darlegen, dass der geltend gemachte Verbrauch so nicht stattgefunden haben kann und somit den Gegenbeweis führen.

Zudem weist die StromGVV dem Verbraucher verschiedene weitere Rechte zur Verteidigung gegenüber dem Grundversorger zu. Auch diese konnten wir zum Vorteil der Kundin dem Gericht gegenüber darlegen.

So können nach § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen gegenüber dem Grundversorger zu einem Anspruch des Verbrauchers auf Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung führen.

Auch besteht eine zeitliche Beschränkung der Nachberechnung auf längstens 3 Jahre gemäß § 18 Abs. 2 2. HS StromGVV. Dies allein hätte nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts bei einem Urteil zu einem Verlust der Ansprüche geführt. Dies hielt die ELE jedoch nicht ab, auch diese Ansprüche geltend zu machen.

In dem von der Kanzlei angestoßenen Gerichtsverfahren konnten wir für unsere Mandantin einen Vergleich erreichen und die Forderung erheblich auf 800,00 € reduzieren. Diese kann nunmehr in monatlichen Raten abgezahlt werden. Auch darf der Stromversorger seiner ehemaligen Kundin beim Anbieterwechsel keine Steine in den Weg legen. Die Kosten des Rechtsstreits musste der Stromversorger dementsprechend zum größten Teil tragen.

Sollten Sie Ihre Neuberechnung oder Zahlungsaufforderung nicht nachvollziehen können, empfehlen wir Ihnen, die Angelegenheit durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Wie man sieht, kann es sich lohnen, genauer hinzuschauen.