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Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch vererben?

Was passiert mit dem Resturlaub, wenn ein Arbeitnehmer stirbt? Kann ein Urlaubsanspruch vererbt werden? Dazu urteilte der EuGH mit seinem Urteil vom 12.06.2014, Az.: C-118/13.

Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen und stirbt, haben seine Angehörigen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Der Anspruch auf den Jahresurlaub verfällt also nicht mit dem Tod eines Arbeitnehmers. So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 12. Juni 2014 und ändert somit die bisherige Rechtsprechung.

Der Anspruch auf Urlaub sei „ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“ betonte der EuGH. Urlaub, der unter den Tisch falle, sei mit dem EU-Recht nicht vereinbar.

Der Arbeitnehmer in dem verhandelten Fall konnte mehrere Jahre in Folge wegen personeller Engpässe bei seinem Arbeitgeber seinen Urlaub nicht nehmen und hatte letztlich 146 Urlaubstage auf dem Konto. Der Mann erkrankte allerdings schwer und starb. Seine Witwe machte daraufhin eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 14.600 Euro für die Urlaubstage geltend.

Die Ehefrau hatte sich in Deutschland durch mehrere Instanzen geklagt. Die Arbeitsgerichte beriefen sich auf die bisher ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach mit dem Tod eines Arbeitnehmers alle Ansprüche auf Urlaub aufgehoben seien. Urlaub sei an die Person gebunden und könne nicht übertragen oder vererbt werden.  

Die Witwe berief sich allerdings auf eine europäische Richtlinie zur Arbeitszeit, wonach es in einem besonders krassen Fall wie diesem unter bestimmten Umständen durchaus möglich sein kann, den Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung zu vererben. Das Landesarbeitsgericht Hamm konnte diese Frage zuletzt nicht beantworten und hatte den Fall weiter an den EuGH gegeben.

Die Europa-Richter folgten nun der Richtlinie: Gemäß EU-Recht dürfe der Anspruch auf bezahlten Urlaub oder eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub nicht deshalb untergehen, weil der Arbeitnehmer nicht mehr lebt. Die Richter stellten außerdem fest, dass die finanzielle Abgeltung nicht davon abhänge, dass der Betroffene zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Das Urteil des EuGH stärkt die Arbeitnehmerrechte immens. Vor allem Beschäftigte, die in der freien Wirtschaft ohne Tarifbindung oder einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung tätig sind, und deren Familien könnten von diesem Urteil profitieren. Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie gerne bei der Geltendmachnug Ihrer Ansprüche. Vereinbaren Sie dazu gleich einen Besprechungstermin.