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Wassereinbruch bei Regen – Aufklärungspflichten beim Immobilienkauf?

Welche Aufklärungspflichten bestehen beim Immobilienkauf?

Wer eine Immobilie verkauft, darf Mängel des Kaufobjekts nicht arglistig verschweigen, sonst macht er sich schadensersatzpflichtig. Was für den Verkäufer gilt, gilt mitunter aber auch für den Makler, und zwar unabhängig davon, ob er von Käufer- oder Verkäuferseite eingeschaltet wird. 

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 18.07.2016 22 U 161/15 entschieden, dass der Kaufinteressent vom Verkäufer darüber aufgeklärt werden muss, wenn bei starken Regenfällen Wasser in den Keller der Immobilie eindringt.
 
In dem zu entscheidenden Fall hat der Kläger 2012 ein Wohnhaus mit einem 1938 errichteten Keller erworben und bei der Besichtigung gegenüber dem Verkäufer angegeben, den Keller als Lagerraum nutzen zu wollen. Das bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt, war nicht sichtbar und wurde vom Verkäufer auch nicht mitgeteilt. Im Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Nach Übergabe des Hauses trat der Käufer u.a. wegen des aus seiner Sicht mangelhaften Kellers vom Kaufvertrag zurück.

Das OLG Hamm hat entscheiden, dass der Rücktritt zu Recht erfolgt ist. Aufgrund des regelmäßigen Wassereintritts bei starkem Regen ist das Haus nach Auffassung der Richter mangelhaft. Der Käufer brauchte aufgrund des Alters des Kellers auch nicht mit einem großflächigen Wassereintritt bei starken Regenfällen zu rechnen. Dies war für ihn bei der Besichtigung auch nicht erkennbar. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss greift nicht, da der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

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