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Wer zahlt bei Unfall auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch?

Ein Arbeitssuchender, der auf dem direkten Weg zu bzw. von einem Vorstellungsgespräch verunfallt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 04.08.2015, Az.: S 37 U 474/14, entschieden, dass ein Unfallgeschehen auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall anerkannt werden kann.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Übersendung eines Vermittlungsvorschlages des Jobcenters wurde eine Leistungsempfängerin aufgefordert, sich innerhalb von 3 Werktagen auf die konkrete Stellenausschreibung eines Unternehmens zu bewerben. Nach fristgerechter Übersendung der Bewerbungsunterlagen und anschließender Vereinbarung eines Bewerbungsgespräches verunfallte die Klägerin auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch mit ihrem Fahrrad.

Die zuständige gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat das Unfallereignis als Arbeitsunfall anerkannt und damit den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung eröffnet.

Ein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nr. 14 SGB VII habe zum Zeitpunkt des Unfalles bestanden. Die Aufforderung, sich bei einem konkreten Unternehmen zu bewerben, schließt nach den Ausführungen des Gerichts auch die Wahrnehmung eines möglichen Vorstellungstermins in den Räumlichkeiten des Unternehmens mit ein. 

Sollten auch Sie sich nach Aufforderung des Arbeitsamtes/Jobcenters beworben haben und auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch verunfallt oder auch bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch verunfallt sein, prüfen wir für Sie gern mögliche Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Vereinbarungen Sie dazu einen Termin in unserer Kanzlei unter 0201/4398680 oder 0231/9590660.