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Widerruf der Darlehensverträge der TARGOBANK

Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass Ratenkredite der TARGOBANK auch Jahre nach Abschluss des Vertrages widerruflich sind. Bei den Verträgen der TARGOBANK handelt es sich in der Regel um herkömmliche Konsumentenkredite, die nicht zur Finanzierung von Immobilien dienten.

Die Besonderheit: Einmal abgeschlossene Verträge werden regelmäßig von der TARGOBANK umfinanziert und ausgedehnt. Es kommt daher zu einer nach und nach höheren Verschuldung der Verbraucher und zu einer deutlichen Verlängerung des Kreditgeschäftes. So waren in der Vergangenheit in diesen Kettenverträgen immer neue Bearbeitungsgebühren und höhere Zinsen vereinbart worden.

Die Gerichte stellen nunmehr fest, dass vor allem die Ablösung der vorhergehenden Verträge nicht dazu führen kann, dass ein Kunde seine Widerrufsrechte bei den „Altverträgen“ verliert.

Auch das von den Banken gerne verwendete Argument der Verwirkung der Widerrufsrechte wird von der Mehrzahl der Gerichte nicht akzeptiert. Insbesondere das Landgericht Bielefeld in seinem Urteil vom 30. April 2014 – 18 O 264/13 billigte den Widerruf sogar, nachdem die Bank bereits ein rechtskräftiges Urteil zur Zahlung der Restschuld erstritten hatte. Die Richter gingen davon aus, dass der anschließend erklärte Widerruf dennoch wirksam sei und die Wirksamkeit des alten Urteils beseitige.

Der Vorteil des Widerrufs: Kunden können gezahlte Bearbeitungsgebühren und eine sogenannte Nutzungsentschädigung von der Bank verlangen. Alle Zahlungen des Verbrauchers sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

SH Rechtsanwälte prüfen seit Jahren die verschiedenen Widerrufsbelehrungen der Kreditinstitute. Aufgrund unserer umfassenden Expertise können wir Ihnen kurzfristig mitteilen, ob in Ihrem Fall die Möglichkeit des Widerrufes gegeben ist oder nicht. Diese Ersteinschätzung durch unsere Fachanwälte für Bankrecht erhalten Sie bei uns kostenlos. Gerne können wir anschließend das weitere Vorgehen miteinander beraten.