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Widerrufsbelehrung der Münchener Hypothekenbank nach Auffassung des Landgerichts München fehlerhaft

Das Landgericht München hat in dem Verfahren mit dem Az.: 28 O 989/17 per Verfügung vom 28.06.2017 mitgeteilt, dass bei einer im Jahre 2010 verwendeten Widerrufsbelehrung der Münchener Hypothekenbank die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat und der Vertrag auch mehrere Jahre nach Vertragsbeginn noch widerrufen werden konnte.

Die Belehrung enthält folgenden Satz:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten haben.“

In den Vertragsunterlagen ist die Aufsichtsbehörde nicht enthalten.


Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, bei einer wortgleichen Belehrung einer Sparkasse, entschieden, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht in den Vertragsunterlagen genannt wurde. Auch die Nennung der Aufsichtsbehörde in dem Europäisch Standardisierten Merkblatt reicht nach Auffassung des Landgerichts München nicht aus.


Eine Vielzahl von Banken hat diese Belehrung verwendet. Beispielhaft sind folgende Banken zu nennen:

 

  • Sparkassen
  • Sparda Bank
  • Volksbanken
  • ING DiBa
  • Münchener Hypothekenbank
  • R+V Lebensversicherung

Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, können auch heute noch widerrufen werden. Das Recht zum Widerruf ist nur bei Verträgen, die zwischen dem 01.11.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, erloschen.

Wir bitten Ihnen eine kostenlose Überprüfung Ihrer Widerrufsbelehrungen an.

Sie können uns Ihre Unterlagen sowohl elektronisch übersenden als aber auch einen kostenlosen Erstberatungstermin vereinbaren und zu diesem Termin die Unterlagen mitbringen.