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ApoBank verwendete unwirksame Zinsklauseln - Chance auf Erstattung von Kredit­gebühren und Zinsen

Die Ärzte- und Apotheker-Bank (ApoBank) vergibt häufig Zins-Cap-Immobiliendarlehen. Diese Darlehen haben eine vereinbarte Ober- und Untergrenze des Zinssatzes. Für die Festlegung des Zinshöchstsatzes erhebt die Bank eine sogenannte Zinssicherungsgebühr (Zins-Cap-Gebühr).
Die von der ApoBank verwendete Zinsklausel im Rahmen ihrer Zins-Cap-Darlehen wurde vom Landgericht Duisburg für unwirksam befunden (Urteil vom 01.12.2011, Az. 1 O 124/11). Die ApoBank wurde verurteilt, ihrem Bankkunden Zinsen und Gebühren zurückzuerstatten. Der Bankkunde erhielt aufgrund des Urteils einen sechsstelligen Betrag zurück. Bereits ein Jahr zuvor hatte das Oberlandesgericht Dresden festgestellt, dass die verwendete Zinsklausel zu intransparent und unbestimmt sei (Urteil vom 16.11.2010, Az. 5 U 17/10). Ebenso haben das Landgericht Düsseldorf (Az.: 13 O 334/11, I-6 U 7/11 und 7 O 124/11) und das Landgericht Dortmund (Az. 25 O 132/11) zu Gunsten der Kunden der apo-Bank entschieden.
 
In den Urteilen wird der apo-Bank vorgeworfen, keine genaue Beschreibung der Bedingungen aufzuführen, die eine Änderung eines variablen Zinssatzes bei sogenannten Zins-Cap-Darlehen erlauben. Daher sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, welches bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend zu beachten ist, gegeben. Bei der Bezugsgröße soll nämlich der Bankkunde bei Vertragsschluss einschätzen können, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere Zinsen treffen.
 
In der Zins-Cap-Gebühr sah das Landgericht Duisburg darüber hinaus eine „als einmalige Gebühr getarnte Zinsbelastung“. Diese Gebühr diene der ApoBank zur Absicherung, falls ihr veränderte Marktbedingungen höhere Zinseinnahmen beschert hätten, die die ApoBank infolge der vereinbarten Zinshöchstgrenzen nicht realisieren kann. Da an die Stelle der vereinbarten Zinssätze infolge der Feststellungen des Gerichts nunmehr der gesetzliche Zinssatz von maximal 4 % getreten ist, sei diese Zinssicherungsgebühr von vornherein sinnlos geworden. Die ApoBank musste die Zins-Cap-Gebühr demnach ebenfalls zurückerstatten.
Immobilienkreditnehmer - meist Ärzte und Apotheker - mit Zins-Cap-Klauseln sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht beraten, ob der Zins-Cap-Darlehensvertrag ebenfalls eine unwirksame Zinsklausel enthält und gegebenenfalls zu viel gezahlte Zinsen und Gebühren von der Bank zurückgefordert werden können.
 
SH Rechtsanwälte PartG mbB ist eine auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei. Das Team besteht aus Rechtsanwälten und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt betroffene Bankkunden bundesweit. Rufen Sie uns gerne unter 0201/4398680 oder 0231/9590660 an.