Unfallversicherung

In Deutschland ereignet sich etwa alle fünf Sekunden ein Unfall. Oftmals verbleiben nach dem Unfall dauerhafte körperlichen Schäden- eine Invalidität.


Die private Unfallversicherung soll dieses Risiko abdecken und gewährt den Versicherten für den Fall der Invalidität bestimmte Leistungen, die in der Regel als Einmalzahlungen erbracht werden. Vertraglich können weitere Leistungen, z.B. eine Invaliditätsrente, ein Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld  und eine Todesfallsumme vereinbart werden. Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) sind dabei Grundlage eines jeden Unfallversicherungsvertrages. Dort werden unter anderem der Unfallbegriff, verschiedene Ausschlusstatbestände oder die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche geregelt.

In unserer fachanwaltlichen Praxis im Unfallversicherungsrecht stellen wir immer wieder fest, dass im Bereich der privaten Unfallversicherung regelmäßig Probleme bei der Regulierung auftreten. Die Versicherungsleistung wird oftmals unter Verweis auf bestehende Vorerkrankungen (z.B. Verschleißerkrankungen der Kniegelenke) und deren überwiegende Ursächlichkeit für die Beschwerden abgelehnt.  Die Unfallversicherer bestreiten zudem häufig, dass der vom Versicherungsnehmer geschilderte Unfallhergang geeignet war, die eingetretene Verletzung (z.B. Sehnenrupturen) zu verursachen. In bestimmten Fällen kann daher bereits vor der Unfallschilderung gegenüber dem Versicherer eine fachanwaltliche Beratung sinnvoll sein.

Wo liegt das Problem?

Gerade bei der Unfallversicherung vertraut man auf die Hilfe in der Not und darauf, dass im Ernstfall der Unfallversicherer auch zahlt. Leider sieht dies in der Praxis anders aus. Im privaten Unfallversicherungsrecht ist bereits der Begriff des Unfalls problematisch. Hier spielen rechtliche und tatsächliche/medizinische Fragen eine Rolle. Schwierig ist oft schon, ob überhaupt ein versicherter „Unfall“ vorliegt (z.B. „innere Ursache“ wie Herzinfarkt für Unfall? „Insektenstich“ als Unfall?).

Durch Auschlussklauseln in den AUB sind bestimmte Unfallfolgen generell vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dies gilt insbesondere für psychische Reaktionen auf ein Unfallereignis oder Bandscheibenschädigungen. Für die Berechnung der Versicherungsleistung besteht in der Regel ein besonderes Modell:

In einer privaten Unfallversicherung wird eine bestimmte Summe für eine volle „Invalidität“ vereinbart. Sind nur einzelne Körperfunktionen betroffen, ist eine Teilleistung nach der „Gliedertaxe“ vorgesehen, z.B. 1/7 der Summe für den Verlust eines Auges.

Sobald es weniger eindeutig ist und es um bloße Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einer Köperfunktion geht, entbrennt regelmäßig Streit über die Höhe der Entschädigungsleistung bzw. die Höhe des jeweiligen Invaliditätsgrades. Viele Unfallversicherungen sehen z.B. eine „Progression“ der Versicherungsleistung bei steigendem Invaliditätswert vor. Gerade hier ist es wichtig, seine versicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten zu kennen.

Weiter gibt es regelmäßig Streit,
 

  • ob am verletzten Körperteil bereits Vorschäden vorhanden waren, 
  • zu sonstigen Kausalitätsfragen,
  • zum Unfallhergang und
  • ob die Geltendmachung der Invaliditätsansprüche fristgerecht erfolgt ist.
     

SH Rechtsanwälte kann Sie fachanwaltlich unterstützen, sowohl außergerichtlich bei der Antragsstellung, zur Vermeidung eines Gerichtsprozesses als auch während eines gerichtlichen Verfahrens.  Profitieren Sie von unseren spezifischen Fachkenntnissen auf dem Gebiet des Versicherungsrechts und der Prozesserfahrung bei der gerichtlichen Auseinandersetzung mit den privaten Unfallversicherungsunternehmen. Vereinbaren Sie mit unserer Kanzlei einen Beratungstermin. 

Wie berechnet sich die Invaliditätsleistung?

Hat Ihr Versicherer entschieden, dass er Leistungen erbringen muss, erhalten Sie üblicherweise ein Regulierungsschreiben, in dem mitgeteilt wird, dass aufgrund des festgestellten Invaliditätsgrades ein bestimmter Betrag als Invaliditätsleitung gezahlt wird. Wie sich dieser Betrag errechnet, wird oftmals jedoch nicht erklärt, was bei vielen Betroffenen zu Verunsicherung führt.  Die Zahlung, die Sie von Ihrem Versicherer erhalten können, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Maßgeblich hängt sie jedoch von der Versicherungssumme und dem festgestellten Invaliditätsgrad ab.

Anhand des nachfolgenden Berechnungsbeispiels  können Sie nachvollziehen, wie sich der Betrag zusammensetzt und mögliche Rechenfehler der Versicherer erkennen.

1. Versicherungssumme laut Vertrag :              100.000,00€
2. Verletzung  laut Gliedertaxe:                
Armverletzung bis unterhalb Ellenbogen           60%
3. Beeinträchtigung des Armes lt.
Gutachten/ärtzlicher Bescheinigung:               1/10


Invaliditätssumme:                                           6000,00€

Rechenweg:

1/10 von 60% = 6% (Rechnung 60:10); 6% von 100.000,00 € = 6.000,00 €


Diese Grundsätze lassen sich auf alle anderen Verletzungsarten laut Gliedertaxe übertragen. Verbleiben Funktionsbeeinträchtigungen an mehreren Gliedmaßen oder Sinnesorgangen, können die jeweiligen Invaliditätsgrade addiert werden. Besonderheiten bestehen bei zu berücksichtigenden Vorschäden.

Profitieren Sie von unserem fachanwaltichen Wissen und unser schnellen sowie effizienten Arbeitsweise und vereinbaren Sie unter 0201/4396860 oder 0231/9590660 einen ersten Beratungstermin. Wir nehmen bundesweit Mandate im Bereich des Unfallversicherungsrecht an.

Für die Bearbeitung benötigen wir in jedem Fall die folgenden Unterlagen: Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, bisherige Korrespondenz und - soweit vorhanden - ärztliche oder sachverständige Gutachten und eine Schilderung des Unfallhergangs aus Ihrer Sicht.

Gliedertaxe, Invalditaetsgrade