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Verspätete Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann sich mildernd auf die festzusetzende Disziplinarmaßnahme auswirken

Liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Für das Disziplinarverfahren gilt der Beschleunigungsgrundsatz.

Entlassung eines Beamten auf Probe bei Zweifeln am jederzeitigen Eintritt für die freiheitlich demokratische Grundordnung

Der Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 (1 B 1594/18) die Beschwerde eines Beamten auf Probe gegen die seine Entlassung bestätigende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zurückgewiesen.