Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 05. Juli 2016 (B 2 U 19/14 R) bestätigt. Die Klägerin, eine Sozialversicherungsfachangestellte der Deutschen Rentenversicherung (DRV), verunfallte bei der betrieblichen Weihnachtsfeier. Während einer Wanderung, an der nur die Kollegen einer Abteilung teilnahmen, rutsche die Klägerin aus und verletzte sich.
Das Gericht stellte mit seinem Urteil fest, dass die Teilnehmerzahl für den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unerheblich ist und auch die Unternehmensleitung nicht zwingend bei der Veranstaltung anwesend sein muss.
Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist für den Versicherungsschutz nach dem aktuellen Urteil nunmehr ausreichend, dass die Veranstaltung "im Einvernehmen" mit der Betriebsleitung stattfindet. Weiter Voraussetzung ist, dass die Feier allen Mitarbeitern offen steht und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt.
Ausreichend ist nach der Entscheidung der Bundesrichter, wenn durch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten in dem jeweiligen Sachgebiet oder Team gefördert würden.
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