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Anspruch auf Blindengeld auch bei Alzheimer möglich!

Das Bundessozialgericht hat am 14. Juni 2018 (Az.: B 9 BL 1/17 R) entschieden, dass auch für schwerst Hirngeschädigte ein Anspruch auf Blindengeld bestehen kann.

Blindengeld wird als sogenannter Nachteilsausgleich einkommensunabhängig für die infolge der Blindheit notwendigen Mehrausgaben, z.B. Anschaffung von Hilfsmitteln, Übertragung von Texten in Blindenschrift, als freiwillige Leistung der jeweiligen Bundesländer an die Betroffenen gezahlt.

Blinde Menschen in Nordrhein-Westfalen (NRW) haben in Abhängigkeit vom Alter Anspruch auf monatliches Blindengeld in Höhe von 347,94 - 694,68€.

In dem zu entscheidenden Fall leidet die aus Bayer stammende Klägerin an einer schweren Alzheimer-Demenz. Obwohl bei der Klägerin keine Schädigung der Augen besteht, führt die Erkrankung dazu, dass ihr Gehirn Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten kann und daher keine visuelle Wahrnehmung mehr möglich ist.

Nachdem das beantragte Blindengeld von der Verwaltung abgelehnt wurde und die dagegen gerichtete Klage zunächst erfolglos war, bekam die Klägerin in der Berufungsinstanz Recht.

Aufgrund der Revision der Beklagten musste sich das Bundessozialgericht nun mit der aufgeworfenen Rechtsfrage befassen. Obwohl der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, hat das Bundessozialgericht zur Sache ausgeführt.

Nach der Auffassung des Bundessozialgerichts ist bei cerebralen Störungen Blindheit auch anzunehmen, wenn der Betroffene infolgedessen nichts sieht, auch wenn keine spezifische Sehstörung nachweisbar ist.

Da Blindengeld zweckgebunden zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen als Pauschalleistung erbracht wird, muss die Vorinstanz noch abschließend klären, ob diese infolge der Erkrankung der Klägerin anfallen.

Ist dies nicht der Fall, käme ein Ausschlussgrund zum Tragen, der einer Bewilligung des Blindengeldes entgegenstehen würde.

Haben Sie Fragen zum Anspruch auf Blindengeld oder anderen Nachteilsausgleichen aufgrund einer Behinderung? Wir beraten Sie gern.

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