Wir sind bundesweit tätig!

Nutzen Sie unsere Erfahrung!

Aktuelles BGH-Urteil zur Anzeigepflichtverletzung bei Berufsunfähigkeitsversicherungen!

Mit Urteil vom 5. Juli 2017, Az.: IV ZR 508/14, hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige „Auge- und Ohr“-Rechtsprechung bestätigt und eine Anzeigepflichtverletzung verneint, wenn der Versicherungsnehmer beim Gespräch mit einem Vertreter der Versicherungsgesellschaft auf seine Vorerkrankungen hingewiesen hat.

Eine Anzeigepflichtverletzung kann von der Versicherung in diesem Fall selbst dann nicht geltend gemacht werden, wenn die Gesundheitsfragen vom Versicherungsvertreter falsch beantwortet worden sind.

In dem zu entscheidenden Fall beantragte der Kläger 2010 den Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und wies seinen Versicherungsvertreter im Verlauf des Gespräch auf die erfolgten mehrfachen Arztbesuche in den letzten Monaten hin.

Der Kläger gab dabei an, dass er seine Hausärztin wegen bestehender Rückbeschwerden konsultiert hatte.

Der Versicherungsvertreter, der das Antragsformular für den Kläger nach dessen mündlicher Befragung ausfüllte, gab dann allerdings dort abweichend an, dass der Kläger in den letzten 5 Jahren keinen Arzt aufgesucht hat.

Nachdem der Kläger seine berufliche Tätigkeit wegen des Rückenleidens aufgeben musste und Leistungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beantragt hatte, lehnte die Versicherung eine Leistungsverpflichtung ab.

Bei Prüfung der angeforderten ärztlichen Unterlagen war aufgefallen, dass entgegen den Angaben im Antragsformular Arztbesuche erfolgt sind.

Dem Kläger wurde ein arglistiges Handeln vorgeworfen, da er Krankheiten und erfolgte Behandlungen verschwiegen hat.

Aufgrund der Ablehnung der Versicherung macht der Kläger seinen Anspruch auf die monatliche BU-Rente von 1.300 Euro gerichtlich geltend und argumentierte, dass er den Versicherungsvertreter auf seine Erkrankungen und die Untersuchungen hingewiesen hatte.

Die Beantwortung der Gesundheitsfragen durch den Versicherungsvertreter auf Basis dieser Informationen sei eigenmächtig erfolgt.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, entschied der BGH nun zu Gunsten des Klägers und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der monatlichen Rente.

Der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent fungiert nach Auffassung der Richter bei der Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages als Auge und Ohr des Versicherers.

Die Information, die dem Vertreter „mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden“, so die Richter.

Durch die Mitteilung der Behandlung und Arztbesuche gegenüber dem Vertreter hatte der Kläger seine Anzeigeobliegenheit erfüllt. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass dieser die Angaben im Antrag trotz Kenntnis der Risikorelevanz aus eigenem wirtschaftlichen Interesse am Abschluss des Vertrages nicht erfasst hat.

Haben Sie Fragen rund um das Thema Berufsunfähigkeit? Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unserem Büro.