Wir sind bundesweit tätig!

Nutzen Sie unsere Erfahrung!

ApoBank wegen fehlerhafter Zinsänderungsklausel bei CAP-Darlehen durch Landgericht Düsseldorf erneut zu Schadensersatz verurteilt

Betroffene Apobank-Kunden sollten jetzt eine Erstattung der Gebühren verlangen. Rück­forderung bis zur Kredittilgung sind möglich. Zörgern Sie nicht, Ihre Darlehensverträge, bei denen es sich um CAP-Darlehen mit variabler Verzinsung und einer Höchst- und Mindestzinsvereinbarung handelt, kostenlos fachanwaltlich von uns prüfen zulassen. 

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (Apobank) zählt mit einer Bilanzsumme von über 35 Milliarden Euro zu den 21 größten Banken in Deutschland. Sie gerät immer wieder in die Schlagzeilen. Zuletzt wurde über die Überprüfung des Vertriebs ihrer Tochtergesellschaft, der Apofinanz, durch den Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen berichtet. Aber auch mit ihren Darlehensverträgen, insbesondere mit den dort oft verwendeten Zinsanpassungsklauseln, fällt die Apobank immer wieder negativ auf.

Wir hatten bereits im Dezember 2011 darüber berichtet, dass das Landgericht Duisburg (Az.: 1 O 124/11) die ApoBank verurteilt hat, einem Kunden, der zwei CAP-Darlehensverträge über jeweils 700.000 DM abgeschlossen hatte, mehr als 233.000 € Schadensersatz zu zahlen, weil die Zinsanpassungsvereinbarungen unwirksam waren. Ebenso verurteilte im Jahr 2011 das Landgericht Düsseldorf (Az.: 13 O 334/11) die Bank, einen Kontokorrentvertrag nach exakten Vorgaben des Gerichts neu zu berechnen und so der Entwicklung des EURIBOR anzupassen und sprach dem Kunden im Ergebnis mehr als 175.000 € zu.

Das Landgericht Düsseldorf bleibt mit seinen Urteilen vom 07.11.2014 (Az.: 22 O 208/12) und vom 21.11.2014 (Az.: 8 O 253/13) seiner bisherigen Linie treu und sieht in den Zinsanpassungsklauseln der ApoBank weiterhin eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden. Denn Klauseln, die lediglich Anpassungen zu Gunsten der Bank erlauben, sind unzulässig. Zu dieser Thematik hatte sich der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung am 21. April 2009, (Az.: XI ZR 78/08) wie folgt geäußert:

„Das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die [...] [Kunden] deswegen unangemessen, weil die Änderungsvoraussetzungen unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht [...] zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält und es der [...] [Bank] damit ermöglicht, das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.”

Die Rechtsfolge der unwirksamen Zinsänderungsklauseln in einem Kreditvertrag ist, dass die überzahlten Zinsen von der Bank, nebst daraus gezogenen Nutzungen, also sprich 5 % über dem Basiszinssatz, an den Bankkunden zu zahlen sind. In dem Verfahren Az.: 22 O 208/12 vor dem Landgericht Düsseldorf wurde die Apobank verurteilt, 254.419,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

SH Rechtsanwälte PartG mbB als Fachkanzlei für Bankrecht prüft gerne kostenlos, ob auch Ihre Darlehensverträge angreifbar sind und Sie Ansprüche gegenüber der ApoBank geltend machen können. Hierzu können Sie uns Ihre Vertragsunterlagen per E-Mail oder als Kopie via Post oder Telefax übermitteln und dann einen Erstberatungstermin mit einem unserer Fachanwälte unter 0201/4398680 oder 0231/9590660 vereinbaren.