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Sind Arbeitsnehmer im Home Office gesetzlich Unfall versichert?

Home Office kann für Arbeitgeber und Arbeitsnehmer viele Vorteile bringen, birgt aber auch ein nicht zu unterschätzendes Konfliktpotenzial. Das Wichtigste ist die Schaffung von klaren rechtlichen Voraussetzungen, die für alle nachvollziehbar und verständlich sind.

Mit Urteil vom 05. Juli 2016 bestätigte das Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 2/15 R), dass für Beschäftigte in einem „Home Office“ in der eigenen Wohnung auf Wegen zur Nahrungsaufnahme kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. 

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin arbeitete in ihrer eigenen Wohnung an einem Telearbeitsplatz, der sich in einem separaten Raum im dortigen Dachgeschoss befand.

Sie verließ das Arbeitszimmer, um sich in der Küche Wasser zu holen, rutschte auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich.

Die beklagte Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Dies wurde vom Sozialgericht in der ersten Instanz bestätigt.

Nachdem das Landessozialgericht auf die Berufung der Klägerin die Unfallkasse verurteilt hatte, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen, stellte das Bundessozialgericht im Revisionsverfahren nun fest, dass kein Arbeitsunfall gegeben ist, da sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem sogenannten Betriebsweg befunden hat.

Der Weg vom Arbeitszimmer in die Küche ist nach dem Ergebnis der Bundesrichter dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen.

Eine den betrieblichen Interessen dienende Tätigkeit zu Hause ändert nicht den privaten Charakter der Wohnung als nicht versicherte Lebenssphäre. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung können dort kaum präventive und gefahrenreduzierende Maßnahmen zum Arbeitsschutz ergreifen.

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts ist es daher sachgerecht, das vom häuslichen und persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen und Entschädigungsansprüche der Versicherten abzulehnen.

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