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Muss der Arbeitgeber über das Recht auf Entgeltumwandlung im Rahmen des Betriebsrentengesetzes aufklären?

Die meisten fühlen sich auf Grund der Komplexität beim Thema Altersversorgung schnell überfordert. Müssen die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über Recht auf Entgeltumwandlung im Rahmen des Betriebsrentengesetzes aufklären?  Diese Frage entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.01.2014, Az.: 3 AZR 807/11.


Nach der Entscheidung des BAG muss ein Arbeitgeber nicht auf die Möglichkeit des § 1 a BetrAVG hinweisen.

Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber 4 % seiner künftigen Entgeltansprüche, gemessen an seiner jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung, durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersvorsorge verwenden.

Nach den Bundesarbeitsrichtern aus Erfurt hatte es der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht pflichtwidrig unterlassen, seinen bis 2010 bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer auf dessen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Eine Hinweispflicht des Arbeitgebers ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 1a BetrAVG noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Insoweit war der Arbeitnehmer mit seinen Schadensersatzansprüchen, die er gegen den Arbeitgeber gerichtet hatte, in allen Instanzen gescheitert.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsrecht sieht hier zwar keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers, aber es gibt selbstverständlich andere Aufklärungspflichten des Arbeitgebers die im Gesetz ausdrücklich geregelt sind, z.B.
 

  •   § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III: Hinweis auf die rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung
  •   § 4a BetrAVG: Auskunft über die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft (auf Verlangen des Arbeitnehmers)
  •   § 613a Abs. 5 BGB: Informationen aus Anlass eines Betriebsübergangs
  •   §§ 13, 13a AÜG: Information des Leiharbeitnehmers über Arbeitsbedingungen und freie Stellen beim Entleiher
  •   § 12 ArbSchG: Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz (siehe auch § 81 Abs. 1 BetrVG)


Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann sich durch Gesetzesreformen jederzeit ändern. Arbeitgeber sollten in jedem Fall vorsichtig sein, wenn Hinweise, Informationen oder gar eine Beratung gegeben werden, denn aus der Entscheidung geht noch einmal hevor, selbst wenn keine Hinweispflicht besteht, müssen für den Fall das Informationen verteilten werden, diese in jedem Fall richtig und vollständig sein,n da sich der Arbeitgeber sonst Schadensersatzansprüchen aussetzt. Bestehen bei Ihnen Zweifel über Bestehen und Umfang einer etwaigen Hinweispflicht? Gerne prüfen unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht Ihre Hinweispflichten oder stehen Ihnen und Ihren Mitarbeitern für interne Mitarbeiterschulungen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an und vereinbaren einen Beratungstermin mit unserer Kanzlei.