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Aufschub der Versicherungspflicht nach Statusfeststellungsverfahren auch ohne Absicherung auf Entgeltersatz im Krankheitsfall

Stellt die Deutsche Rentenversicherung als Ergebnis eines Statusfeststellungsverfahrens aufgrund einer ausgeübten Beschäftigung die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fest, beginnt diese grundsätzlich ab Aufnahme der Tätigkeit. Ab diesem Zeitpunkt wären dann, gegebenenfalls auch rückwirkend, Beiträge von den Betreffenden zu zahlen.

Daraus können sich nicht unerhebliche Nachzahlungsforderungen ergeben.

Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Gesetz jedoch einen späteren Beginn der Versicherungspflicht und damit auch der Beitragspflicht vor.

Für den Fall, dass der Betreffende ausreichend Eigenvorsorge für die Absicherung im Krankheitsfall betrieben hat, kann der Versicherungsbeginn aufgeschoben werden. Dieser beginnt dann erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, mit dem über den versicherungsrechtlichen Status entschieden wird. Erst ab diesem Zeitpunkt wären dann Beiträge zu zahlen.

Umstritten war, wie der Versicherungsschutz im Rahmen der Eigenvorsorge ausgestaltet sein muss, um einen Aufschub zu rechtfertigen.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 07. Juni 2018 hat das Bundessozialgericht (Az.: B 12 KR 17/17 R) klargestellt, dass der Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht nicht voraussetzt, dass der Beschäftigte über eine dem Krankengeld vergleichbare Absicherung verfügt.

Ausreichend ist vielmehr, dass die anderweitige Absicherung Leistungen vorsehen muss, die dem Deutschland geregelten Mindestschutzniveau in der privaten Krankenversicherung entsprechen.

Auch eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Entgeltersatz im Krankheitsfall ist als ausreichende anderweitige Eigenvorsorge anzusehen, die einen Aufschub der Versicherungspflicht rechtfertigt.

Damit besteht in diesen Fällen eine Verpflichtung zur Beitragszahlung erst ab Zugang der Entscheidung über den Versicherungsstatus.

Haben Sie Fragen zum Statusfeststellungsverfahren oder eine Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung? Wir beraten Sie gern.

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