Wer kennt das Gefühl der plötzlichen Schweißperlen auf der Stirn nicht, weil das geliebte Auto während der Fahrt zu knattern oder zu quietschen beginnt. Da der Verbraucher zumeist gar nicht abschätzen kann, welche Ursachen oder Folgen dies zu haben vermag, das Auto aber dringend im Alltag benötigt wird und stets verkehrssicher sein muss, ist der Gang zum Fachmann angesagt. Noch größer werden die ohnehin schon vorhandenen Schweißperlen aber dann, wenn man sein Auto nach durchgeführter Reparatur abholen möchte und in der Werkstatt die nächste große Überraschung in Form einer exorbitant hohen Reparaturrechnung wartet.
Oftmals fühlt sich der Auftraggeber hier von der Werkstatt seiner Wahl „übers Ohr gehauen“, da er selbst zunächst mit einem wesentlich geringeren Reparaturaufwand und geringeren Kosten gerechnet hat. Der Werkstatt steht demgegenüber das sog. „Werkunternehmerpfandrecht“ gemäß § 647 BGB zu, sodass diese sich in der Regel weigern wird, das Auto ohne vorherige Bezahlung an den Auftraggeber herauszugeben. Wir raten, es im Zweifel gar nicht erst zu einer solchen Situation kommen zu lassen, indem bereits bei Auftragserteilung der Auftrag und die zu erwartenden Kosten klar definiert und gegebenenfalls schriftlich festgehalten werden. So kann bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden, dass es nach der Reparatur zu lästigen Auseinandersetzungen in Bezug auf die Notwendigkeit einer jeden einzelnen durchgeführten Reparaturmaßnahme kommt.
Nicht nur der Verbraucher, auch die Werkstatt, die andernfalls ihren Anspruch auf Werklohn beweisen müsste, schließen durch offene vorherige Kommunikation und ggf. schriftlicher Niederlegung derselben aus, später in Streit zu geraten bzw. böse überrascht zu werden (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Niedersachsen vom 11.02.2010 – Az.: 1 U 84/09).
Ist es hingegen schon zu der bösen Überraschung gekommen und Sie sehen sich als Verbraucher einer überhöhten Werkstattrechnung entgegen, bei der Sie Zweifel an der Notwendigkeit der jeweiligen Reparaturmaßnahmen haben, sollten Sie die Rechnung keinesfalls anstandslos begleichen. Zunächst kommt es für den Werklohnanspruch darauf an, ob die Parteien vereinbart haben, dass bestimmte Arbeiten durchgeführt werden sollen. Insoweit ist es umso wichtiger, dass der Auftraggeber den Arbeitsauftrag an die Werkstatt schon von Anfang an klar kommuniziert.
Grundsätzlich ist die Werkstatt nämlich gehalten, sich darauf zu beschränken, nur die konkret in Auftrag gegebenem Arbeiten auszuführen und nur bei ganz bestimmten Reparaturaufträgen (z.B. „Motor läuft unrund“) alle möglichen konkreten Ursachen für den Mangel zu überprüfen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.07.1976 – Az.: 2 U 25/76).
Selbst wenn die Werkstatt bei der Durchführung der Reparaturarbeiten einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mangel entdeckt, darf sie diesen nicht ohne weiteres und ohne entsprechende Zustimmung des Auftraggebers beseitigen. In einem solchen Fall trifft die Werkstatt eine Mitteilungspflicht, d.h. sie muss den Auftraggeber über diesen neuen Mangel informieren, damit dieser die Möglichkeit hat, über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels zu entscheiden (AG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2007 – Az.: 31 C 59/06).
Oftmals ist wiederum offen, was genau vereinbart worden ist, da es an einer schriftlichen Niederlegung des Auftrags fehlt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.09.2017 (Az.: VII ZR 307/16) entschieden, dass eine Werkstatt bei einem im Vergleich zum Zeitwert des Fahrzeugs unverhältnismäßig hohen Reparaturaufwand dazu verpflichtet ist, den Auftraggeber auf diesen Umstand hinzuweisen und ihn hierüber aufzuklären.
So schützen Sie sich vor Abzocke
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Verbraucher den Arbeitsauftrag an ihre Werkstatt klar definieren und schriftlich fixieren sollten, um Missverständnisse oder nicht notwendige Reparaturarbeiten von vornherein auszuschließen. Werden Sie mit einer überhöhten und nicht von Ihrem Arbeitsauftrag gedeckten Reparaturrechnung konfrontiert, sollten Sie diese nicht anstandslos begleichen, denn die oben zitierte Rechtsprechung zeigt, dass die Werkstätte in erster Linie an den von Ihnen erteilten Arbeitsauftrag gebunden sind und im Zweifel sogar Ihre Zustimmung einholen müssen, bevor sie teure Reparaturmaßnahmen durchführen. Gerne beraten unsere versierten Rechtsanwälte oder kompetenten Fachanwälte Sie bei Ärger mit der Werkstatt.