Bereits am 13.05.2014 hatte der Bundesgerichtshof das für Verbraucherdarlehensverträge entschieden. Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass die Bank nach der gesetzlichen Vorschrift (§ 488 BGB) zum einen für die Kreditbearbeitung und –auszahlung verantwortlich ist (und damit kein Entgelt für eine eigene gesetzliche Pflicht erheben darf) und zum anderen die hierdurch entstehenden Kosten bereits durch den vereinbarten Vertragszins gedeckt sind. Dementsprechend liegt eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers vor, wenn die Bank diese Leistungen bepreist. Nachdem in der obergerichtlichen Rechtsprechung lange Zeit umstritten war, ob dies auch für Unternehmerkredite gilt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass es für die Frage der Zulässigkeit von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren keinen Unterschied macht, ob der Vertrag von einem Unternehmer oder einem Verbraucher abgeschlossen wurde. Die gesetzliche Regelung des § 488 BGB gilt sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer.
Betroffene Unternehmer können nunmehr von ihrer Bank die Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes verlangen. Neben der Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes besteht für den Unternehmer noch ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Nutzungen, die die Bank aus dem zu Unrecht vereinnahmten Betrag tatsächlich gezogen hat. Bereits im Rahmen des Urteils zu den Verbraucherkrediten hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Darlehensnehmer einen diesbezüglichen Zinsanspruch von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hat.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt ist, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 01.01.2014 an die Bank gezahlt wurde. Gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken wird das Bearbeitungsentgelt in der Regel mit den ersten Raten gezahlt.
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