WDR: Im Krankenhaus krank geworden? Der Beweis ist schwierig!
Infolge der Behandlungsfehler sind viele Betroffene jedoch häufig arbeitsunfähig oder pflegebedürftig und zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und der weiteren medizinischen Behandlung auf Sozialleistungen angewiesen.
Auch in unserem Fall, welcher Thema der Servicezeit WDR am Mittwoch, den 11.01.2017, war, wurde von Frau Rechtsanwältin Madeleine Walther, Fachanwältin für Sozialrecht, die Beweisproblematik bei der Infektion eines Patienten mit einem multiresistenten Erreger während eines Krankenhausaufenthaltes ausführlich erläutert.
Für unseren Mandanten konnte letztlich die komplette Übernahme der Kosten für den infolge der Keiminfektion erforderlichen Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung durch seine Kranken- und Pflegeversicherung erreicht werden. Der Behandlungsfehler wurde deshalb von dem Mandanten nicht weiterverfolgt.
Nach einem Bericht der AOK aus dem Jahr 2014 sterben in Deutschland jährlich bis zu 19.000 Patienten an vermeidbaren Behandlungsfehlern.
Welche Ansprüche bestehen für Patienten, wenn Ärzte Fehler machen?
Liegt ein Behandlungsfehler vor, können Patienten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Oftmals gestaltet sich jedoch bereits die Feststellung eines Behandlungsfehlers als schwierig.
Ein solcher liegt vor, wenn bei der Behandlung allgemein anerkannte medizinische Standards durch Ärzte, medizinisches Fachpersonal oder auch Angehörige anderer Heilberufe nicht berücksichtigt wurden.
Behandlungsfehler sind dabei nicht auf die rein ärztliche Tätigkeit beschränkt. Selbst Fehler im organisatorischen Ablauf oder fehlende oder unrichtige, unverständliche Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken stellen einen solchen dar.
Bei Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler sollten Sie sich möglichst früh durch einen spezialisierten Anwalt beraten lassen, um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu sichern.
Die Frage eines Behandlungsfehlers stellt sich auch bei der Infektion eines Patienten mit einem multiresistenten Erreger, den sogenannten MRSA-Keimen, während eines Krankenhausaufenthaltes.
Diese Infektionen sind nicht automatisch als Behandlungsfehler zu klassifizieren und stellen auch noch kein Indiz für eine mangelhafte Behandlung dar, da die Verbreitungswege weder vollständig kontrollierbar noch zuverlässig durch angemessene Vorsorgemaßnahmen auszuschließen sind. Infektionen, die sich aus solchen nicht beherrschbaren Gründen ereignen, werden von der Rechtsprechung regelmäßig dem allgemeinen Lebensrisiko der Patienten zugeordnet. Nur wenn das Krankenhaus und seine Angestellten nachweisbar Qualitätsstandards unterschritten haben und dies ursächlich für eine Schädigung des Patienten geworden ist, besteht ein Haftungsanspruch.
Die von den Patienten in solchen Fällen angestrengten Klageverfahren sind oft langwierig und scheitern häufig daran, dass der Behandlungsfehler nicht nachgewiesen werden kann.
Besteht bei Ihnen der Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers und sie benötigen Unterstützung bei der Durchsetzung der Ansprüche gegenüber den Haftpflichtversicherungen der Krankenhäuser?
Melden Sie sich bei uns unter 02014398680 und vereinbaren ein Erstberatungsgespräch, in dem die Erfolgsaussichten und alternative Strategien für eine zeitnahe Lösung erörtert werden.
Wir bieten darüber hinaus professionelle anwaltliche Hilfe, wenn auch Ihre private Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung die vertraglich vereinbarten Leistungen nach einer fehlerhaften Behandlung ablehnt. Ohne einen Fachanwalt für Sozialrecht wird es schwierig werden, sich gegen die Krankenkasse und Krankenhäuser durchzusetzen, weil der Patient neben den passenden Argumente auch eine gute Beweisführung braucht.