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Bereitschaftsdienst für Beamte ist in Freitzeit auszugleichen!

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17.11.2016 (Az. 2 C 3.16, 2 C 28.15) ist die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst im Verhältnis 1:1 durch Freizeit auszugleichen.

Wird der Bereitschaftsdienst im Ausland geleistet und soll der Freizeitausgleich im Inland erfolgen, besteht nach der Entscheidung der Richter jedoch kein Anspruch auf Auslandsbesoldung, da diese die besonderen Erschwernisse des Dienstes im Ausland kompensieren soll.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um Ansprüche von Bundespolizisten, die im Rahmen des Personen- und Objektschutzes in den deutschen Botschaften in Kabul und Bagdad tätig waren.
Durch die Bundesrichter wurde klargestellt, dass für eine reine Rufbereitschaft kein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht.

Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort soll nach der Entscheidung des BVerwG grundsätzlich unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden, regelmäßig unter den Begriff der Arbeitszeit fallen.

Die Dienstherren hatten einen Ausgleich des Bereitschaftsdienstes mit Hinweis auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV), der nach der Intensität der Inanspruchnahme differenziert, abgelehnt.
Nach Auffassung des BVerwG legt der Wortlaut der Regelung eine Differenzierung nach der Intensität der Inanspruchnahme der Beamten durch den Dienst aber nicht nahe.

Der Freizeitausgleich diene zudem nicht nur dazu, eine Regeneration des Beamten zu ermöglichen, sondern soll die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit gewährleisten. Auch dieser Aspekt erfordere einen vollen Ausgleich.


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