Auch im sogenannten Nachprüfungsverfahren erfolgt die Leistungsablehnung oft mit dem Hinweis, dass für die Versicherten trotz der Erkrankung eine andere Tätigkeit möglich sei. Durch diese abstrakte Verweisung werden Betroffene auf die Ausübung anderer vergleichbarer Berufe verwiesen, die der bisherigen beruflichen Stellung und Erfahrung entsprechen müssen.
Streit besteht dabei häufig hinsichtlich der Fragen, ob es sich bei den vom Versicherer angegebenen Verweisungsberufen tatsächlich um zumutbare Tätigkeiten handelt und welche Angaben für eine wirksame Verweisung erforderlich sind.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 04. Mai 2018, Az.: 20 U 178/16) klargestellt, dass neben der konkreten Benennung des Verweisungsberufes auch die prägende Merkmale dieser Tätigkeit durch die Versicherung anzugeben sind. Hierzu zählen nach der Entscheidung des OLG insbesondere die üblichen Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten und/oder körperliche Voraussetzungen und die Notwendigkeit zum Einsatz technischer Hilfsmittel. Die Angaben zum Verweisungsberuf müssen dabei so konkret sein, dass sie es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, diese mit konkreten Beweisangeboten zu widerlegen.
In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger, der vor seiner Erkrankung als Betriebsschlosser in Wechselschicht tätig gewesen ist, unstreitig berufsunfähig und von der Versicherung auf den Beruf des Hausmeisters verwiesen worden. Konkrete Angaben zum Anforderungsprofil dieser Tätigkeit erfolgten durch die Versicherung allerdings nicht.
Für den Erfolg der Klage war daher ausreichend, dass der Kläger allgemein geltend machte, weder seinen bisherigen Beruf als Betriebsschlosser, noch eine andere berufliche Tätigkeit ausüben zu können.
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