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Welcher Beruf gilt bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als versicherter Beruf?

Diese Frage musste der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren am 14.12.2016, Az.: IV ZR 527/15, entscheiden.

In dem Fall hatte ein ehemals selbständiger Hals-Nasen-Ohren-Arzt aufgrund einer Arthrose-Erkrankung des Schultergelenkes ab Mai 2006 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erhalten, da er seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte.

Nachdem seine Praxis im August 2010 in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) umgewandelt wurde, war er dort bis 2013 als Angestellter und Leiter tätig. Der Kläger informierte den Versicherer über die Änderung seiner beruflichen Tätigkeit. Dieser stellte die Zahlung der bislang gewährten Versicherungsleistungen daraufhin ein, da die nunmehr vom Kläger ausgeübte Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen würde.

Sie haben bald ein Nachprüfungsverfahren?

Der BGH stellte in seinem Urteil vom 14.12.2016 (Az. IV ZR 527/15) davon abweichend fest, dass für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit auch dann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend bleibt, wenn der Versicherte nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalles zunächst einer leidensbedingt eingeschränkten Tätigkeit nachging.

Selbst bei der Vereinbarung einer konkreten Verweisungsmöglichkeit begründet die Beendigung der Vergleichstätigkeit nach Auffassung der Bundesrichter erneut eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.

Im vorliegenden Fall war damit die berufliche Tätigkeit maßgebend, die vom Kläger vor dem Auftreten der Arthrose-Erkrankung ausgeübt wurde. Da der seinen Beruf als HNO-Arzt aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr ausüben konnte, war er nach dem Ergebnis der Richter berufsunfähig und die Versicherung verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu zahlen.

Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung und vertreten Sie gern auch im Nachprüfungsverfahren gegenüber den Versicherungsunternehmen.

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