Wir sind bundesweit tätig!

Nutzen Sie unsere Erfahrung!

Darf einem befristet angestelltem Betriebsratsmitglied der Folgevertrag wegen Betriebsratstätigkeit verweigert werden?

Auch Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern können im Rahmen von § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristet werden.

Zudem besteht nicht ohne weiteres ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines Anschlussvertrages nach Ablauf der Befristung. Die Weigerung des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung mit dem Betriebsratsmitglied einen Anschlussvertrag abzuschließen, stellt aber eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn sie wegen der Befristungstätigkeit erfolgt. Das Betriebsratsmitglied habe dann gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrages.

Das stellten die Bundesarbeitsrichter des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 25.06.2014, Az. 7 AZR 847/12,  klar.

Die Klägerin war bei dem beklagten Chemieunternehmen zunächst für ein Jahr sachgrundlos befristet eingestellt worden. Innerhalb dieses Jahres wurde sie in den bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat gewählt. Die beklagte Arbeitgeberin verlängerte den Vertrag um ein weiteres Jahr. Kurz vor Ablauf des zweiten befristeten Arbeitsvertrages teilte sie der Klägerin mit, dass sie nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werde.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Befristung geendet hat und rügte eine Benachteiligung wegen ihrer Betriebstätigkeit. Im Prozess bestritt die Beklagte, dass ihre Weigerung wegen der Betriebsratstätigkeit der Klägerin erfolgt sei.

In den Entscheidungsgründen stellte das BAG klar, dass gemäß § 78 S. 2 BetrVG Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt und begünstigt werden dürfen. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liege vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrages verweigert wird. In einem solchen Falle habe das Betriebsratsmitglied dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung liege bei dem Betriebsratsmitglied, das sich darauf beruft. Legt es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien gegebenenfalls entkräften.

Hiernach war im vorliegenden Fall die Klage insgesamt abzuweisen. Die vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 08. August 2012 – 2 Sa 1733/11 -) vorgenommene Gesamtwürdigung, die Klägerin sei nicht wegen ihrer Betriebstätigkeit benachteiligt worden, war laut den Richtern des BAG nicht zu beanstanden.