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BGH beschränkt Bankgebühren für SMS-TAN

Banken und Sparkassen verlangen oftmals Gebühren für die Versendung einer Transaktionsnummer (TAN) auf das Handy ihrer Kunden per SMS. Beim Online-Banking muss jede Transaktion aus Sicherheitsgründen mit Eingabe einer TAN bestätigt werden.

Dies ist grundsätzlich zulässig entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem aktuellen Urteil vom 25.07.2017 (Az. XI ZR 260/15). Die Verbraucherzentrale klagte in diesem Verfahren gegen eine Kreissparkasse, die zehn Cent für jede von ihr verschickte SMS berechnete. Die Bundesrichter aus Karlsruhe stellten fest, die beanstandete Klausel gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unterlag, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthält.

Die vorliegende Klausel ist aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts ("Jede smsTAN…") so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von "smsTAN" weicht die Klausel von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab. Danach kann ein Zahlungsdienstleister zwar für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangen.,Vertragsklauseln, wonach "jede" übermittelte "smsTAN" eine Gebühr kostet, sind demnach jedoch ungültig.
 
Kreditinstitut darf nicht für jede smsTAN Entgelt vorsehen
 
Somit kommt eine Bezahlung für "smsTAN" nur in Betracht, wenn der Kunde mit dieser "smsTAN" anschließend einen Zahlungsauftrag erfolgreich durchführt. Nicht zulässig ist die Berechnung von Entgelten in Fällen, in denen z. B. auf Grund eines begründeten "Phishing"-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer die "smsTAN" nicht verwendet wird. Auch wenn die TAN zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Bank wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht, könne kein Entgelt verlangt werden.
 
Was sind die Folgen des Urteils?
 
Die Sparkassen und Banken werden ihre AGB und ihre technischen Abläufe anpassen müssen. Wenn nämlich die Geschäftsbedingungen aktuell an dieser Stelle ungültig sind, können die Kunden alle Gebühren zurückverlangen, die sie für "smsTANs" seit 2014 gezahlt haben. Denn diese erfolgten aufgrund unwirksamer AGB ohne Rechtsgrund. Diese kann der Kunde nunmehr gemäß § 812 zurückverlangen. Zu lange warten sollte der Kunde jedoch nicht. Der Anspruch auf Rückzahlung der unzulässigen Entgelte BGB aus dem Jahr 2014 verjährt bereits Ende 2017.
 
Haben Sie Fragen zu Kosten für "smsTAN" oder weiteren Ihnen unklaren Geschäftsbedingungen Ihrer Bank, so können Sie selbstverständlich auf uns zu kommen. Wir beraten Sie als Fachkanzlei für Bankrecht gerne unter 0201/4398680 oder 0231/9590660.