Die Sommer werden in Deutschland gefühlt immer heißer und länger, was dazu führt, dass auch die Temperaturen im Büro konstant steigen. Hatte man als Kind früher ab 27°C hitzefrei, gibt es diesen Luxus auf der Arbeit nicht. Doch der Arbeitgeber hat bestimmte Pflichten, die er einhalten muss, um ein angenehmes Arbeiten zu garantieren.
Die Pflichten des Arbeitgebers bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von mehr als 26 °C sind in der Arbeitsstättenregel niedergeschrieben und benennen beispielhafte Maßnahmen:
- Sonnenschutz in Form von Jalousien z.B. auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten
- Lüftungseinrichtungen (z.B. Nachtauskühlung)
- Lüftung in den frühen Morgenstunden
- Reduzierung der inneren Wärmebelastung z.B. durch bedarfsweises Ausschalten von elektrischen Geräten
- Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
- Lockerung der Bekleidungsregeln
- Bereitstellung geeigneter Getränke
Beträgt die Lufttemperatur 26 °C oder mehr, kann der Arbeitgeber o.g. Maßnahmen nach eigenem Ermessen ergreifen, ist jedoch noch nicht dazu verpflichtet. Anders sieht es aus, wenn besonderer Schutz gefährdeter Personen vorliegt. Dies gilt, wenn schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder besonders schutzbedürftige Beschäftige im Raum arbeiten, wie Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber schon bei 26 °C im Raum zu handeln.
Dies gilt auch für nicht besonders gefährdete Personen, wenn die Lufttemperatur im Raum mehr als 35 °C übersteigt, da dieser somit nicht mehr als Arbeitsraum geeignet ist, wenn keine technischen Maßnahmen (z.B. Luftduschen), organisatorischen Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphasen) oder persönliche Maßnahmen in Form von Schutzausrüstungen (z.B. Hitzeschutzkleidung) ergriffen werden.
Kann der Arbeitgeber diese Maßnahmen bei mehr als 35 °C nicht ergreifen, muss er den Arbeitnehmer nach Hause schicken. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Richtlinie und lässt die Arbeitnehmer bei einer Raumtemperatur von mehr als 35 °C weiter arbeiten, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 5.000 €. Ob der Arbeitnehmer in so einem Fall allerdings das Büro verlassen und vom Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitsleistung Gebrauch machen kann, wurde noch nicht höchstrichterlich entscheiden und könnte für den Arbeitnehmer Konsequenzen haben.
Wenn auch Sie im Sommer in einem Raum mit einer Lufttemperatur von +35 °C arbeiten müssen, können Sie sich gern von uns beraten lassen. Unsere im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen auch bei sonstigen Fragen zu Rechten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Verfügung.