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Darf ein kirchlicher Arbeitgeber konfessionslose Bewerber ablehnen?

Ein kirchlicher Arbeitgeber darf die Besetzung einer Referentenstelle von der Mitgliedschaft des Bewerbers in einer christlichen Kirche abhängig machen.

Die konfessionslose Klägerin bewarb sich bei der Beklagten - ein Werk der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) – auf eine Referentenstelle zur Fertigung eines unabhängigen Berichts zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland. In der Stellenausschreibung setzte die Beklagte die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag voraus. Die Bewerbung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen.

Mit ihrer Klage verfolgt die erfolglose Bewerberin die Zahlung einer Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie vertrat die Auffassung, dass sie wegen ihrer Konfessionslosigkeit gegenüber anderen Bewerbern nicht benachteiligt werden dürfe. Dies stelle eine nach dem AGG unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Religion dar. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, welches der Klägerin noch eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zusprach, wies das LAG Berlin-Brandenburg die Klage zurück. Zur Begründung des Urteils wiesen die Richter des LAG Berlin-Brandenburg auf das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gem. Art 140 GG hin. Insofern sei eine Ungleichbehandlung  vorliegend gerechtfertigt. Dem stünden europarechtliche Bestimmungen nicht entgegen. Vielmehr werde der Status, den die Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genieße, durch die Union geachtet (Art. 17 Abs. 1 AEUV). Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation mit ihr fordert, die nach außen hin durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert wird.

Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung? Dürfen Kirchen nur christliche Stellenbewerber berücksichtigen?

Gegen die Entscheidung des LAG Berlin Brandenburg hat die Klägerin Revision bei BAG eingelegt. Das BAG legt den Fall mit Beschluss vom 17.03.2016, Az.: 8 AZR 501/14 (A), nunmehr dem EuGH vor. Der EuGH, Az.: C-414/16, soll unter anderem darüber entscheiden, ob europäisches Recht dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitgeber, wie der im vorliegenden Fall, frei darüber bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin eine rechtlich zulässige Anforderung ist.

Über diese spannende Frage des kirchlichen Arbeitsrecht werden wir berichten. Unsere Rechtsanwälte für Kirchenarbeitsrecht stehen Ihnen gerne jederzeit für eine Beratung zur Verfügung. Vereinbaren Sie dazu gerne einen Beratungstermin.