Wir sind bundesweit tätig!

Nutzen Sie unsere Erfahrung!

Darlehen ohne schriftlichen Vertrag - Vorsicht bei mündlichen Darlehensverträgen

Grundsätzlich gilt, dass auch Darlehensverträge zwischen Privatpersonen mündlich abgeschlossen werden können.

Es bedarf ausschließlich eines mündlichen Angebots und einer entsprechende Annahmeerklärung. Ausschließlich Darlehensverträge, bei denen der Darlehensnehmer Verbraucher und der Darlehensgeber Unternehmer ist, gelten als Verbraucherdarlehensverträge* und unterliegen nach § 492 Abs. 1 BGB der Schriftform.

Auch der mündliche Darlehensvertrag begründet die beidseitige vertraglichen Verpflichtungen. Probleme entstehen dann, wenn sich eine Partei vertragswidrig verhält. So kann der Darlehensnehmer leugnen, dass er das Geld erhalten hat, dass ihm das Geld geschenkt wurde oder dass überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde. Auf der anderen Seite kann der Darlehensgeber wahrheitswidrig behaupten, das Geld wurde bereits ausgezahlt. Daher wären die Raten schon fällig. Beide Parteien könnten abweichende Vertragsbedingungen geltend machen.

Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, ist derjenige, der sich auf einen vertraglichen Anspruch beruft, auch für diesen allein beweispflichtig. Dies kann in Einzelfall zu erheblichen Problemen führen. Zwischen Recht haben und Recht bekommen ist es manchmal ein schwieriger Weg. Wenn Sie keine Beweise liefern können, ist ein Gerichtsverfahren schwer zu gewinnen.

Wichtig ist daher die Dokumentation. Bereits eine dritte Person kann den Vertragsschluss oder die Übergabe des Geldes in Ihrem Sinne bezeugen. Auch Überweisungen mit entsprechendem Betreff haben eine starke Indizwirkung.

Daher ist es vorzugswürdig, den Vertrag schriftlich zu verfassen und von beiden Vertragsparteien unterschreiben zu lassen. Im Vertrag sollten neben den Vertragsparteien und der Darlehenssumme auch der Zinssatz sowie die Rückzahlungsmodalitäten (Ratenhöhe und Fälligkeit) geregelt sein. Auch eine Verzugsregelung ist oftmals von Nutzen. Auch nachträglich kann ein mündlicher Vertrag noch schriftlich fixiert werden.

Überlegen Sie privat Geld zu verleihen oder haben Sie Probleme geliehenes Geld zurückzubekommen? Sprechen Sie uns an. Als Kanzlei für Bankrecht können wir Sie gerne beraten.

 

*gilt nach § 491 Abs.2 BGB nicht für Kleindarlehen unter 200,00 €, Darlehen mit Pfandsicherung, kurzzeitige Darlehen unter drei Monaten, Arbeitgeberdarlehen und Förderdarlehen