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Haftung des Arbeitgebers für im Betrieb gestohlene Wertsachen des Arbeitnehmers

Wer zahlt für Diebstahl am Arbeitsplatz? Leider sind Fälle von Diebstahl am Arbeitsplatz keine Ausnahme. Wer aber nun denkt, dass automatisch der Arbeitgeber haftet, irrt sich.

In der Pause findet man plötzlich den Geldbeutel nicht mehr? Sie stellen auf dem Nachhauseweg fest, dass Ihre Geldbörse oder Ihr Mobiltelefon verschwunden ist? Schlimmer noch: Sie kommen aus der Pause zurück und Ihr Spind wurde aufgebrochen, alle Wertsachen sind weg? Da stellt sich die Frage: Haftet der Arbeitgeber für Diebstahl am Arbeitsplatz oder muss der Arbeitnehmer selbst für den Schaden aufkommen?

Das Arbeitsgericht Herne entschied mit Urteil vom 19.08.2015 – 5 Ca 965/15, dass einen Arbeitgeber keine Obhuts- und Verwahrungspflichten bezüglich mitgebrachter privater Gegenstände eines Arbeitnehmers treffen, die ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers in den Betrieb mitgebracht wurden und nicht für seine berufliche Tätigkeit benötigt werden.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 18 Sa 1409/15) teilte am 21.01.2016 mit, dass es die Auffassung des Arbeitsgerichts Herne teile. Aufgrund dieses rechtlichen Hinweises wurde die Berufung zurückgenommen.

Diesem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Angestellter eines Krankenhauses hat Schmuck und Uhren in eine Schublade seines Schreibtisches gelegt und diese Schreibtischschublade verschlossen. Die Gegenstände hatten einen Wert von ca. 20.000,- EUR. Einige Tage später hat der Arbeitnehmer festgestellt, dass die sonst verschlossene Bürotür aufgeschlossen, die Schreibtischschublade aufgebrochen und die Wertgegenstände entwendet waren.

Der Arbeitnehmer hat daraufhin eine Klage auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber (Krankenhausgesellschaft) eingereicht.

Er war der Auffassung, dass das Öffnen seiner Bürotür nur mit einem Generalschlüssel möglich sei. Diesen habe ein (anderer) Mitarbeiter des Krankenhauses in seiner Kitteltasche aufbewahrt, woraus selbiger nach Aufbrechen seines Spindes entwendet worden sei. Der Arbeitnehmer sah eine Verletzung der Obhuts- und Verwahrungspflichten des Arbeitgebers darin, dass dieser unterlassen habe, eine ausdrückliche Anweisung oder Vorkehrung für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und hierdurch den Diebstahl der Gegenstände verursacht habe.

Das Arbeitsgericht Herne und das Landesarbeitsgericht Hamm haben entschieden, dass Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich mitgebrachter Gegenstände eines Arbeitnehmers nur in Betracht kommen, wenn es sich um solche handelt, die der Arbeitnehmer für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt. Bezüglich sonstiger mitgebrachter Gegenstände kommen Schutzpflichten nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hat und/oder sein diesbezügliches Einverständnis erklärt hat.
Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht der Fall.

Würden die Obhuts- und Verwahrungspflichten auch auf solche privaten Gegenstände ausgedehnt werden, von denen der Arbeitgeber keine Kenntnis hat, würde dies zu unerwarteten und unkalkulierbaren Haftungsrisiken für den Arbeitgeber führen. 

In seltenen Fällen übernimmt die Hausratversicherung des Arbeitnehmers einen Teil des Schadens, falls der Versicherungstarif eine Außenversicherung für Gegenstände am Arbeitsplatz vorsieht. Es kommt jedoch darauf an, dass der Täter ein Hindernis überwinden musste, z.B. indem den Spind des versicherten Arbeitnehmers aufbricht. Ein einfaches Entwenden des Mobiltelefons vom Schreibtisch des Arbeitsnehmers reicht beispielsweise nicht aus, damit die Hausratversicherung den Schaden übernimmt.

Fristlose Kündigung sind bereits bei Diebstahl "geringwertiger" Sachen des Arbeitsgebers zulässig. Die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist in der Regel als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet. (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2003, Az. 2 AZR 36/03).

Die Kanzlei SH Rechtsanwälte vertritt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zu Fragen des Kollektiv- und Individualarbeitsrechts. Sie wurden am Arbeitsplatz bestohlen? Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.