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Entlassung eines Beamten auf Probe bei Zweifeln am jederzeitigen Eintritt für die freiheitlich demokratische Grundordnung

Der Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 (1 B 1594/18) die Beschwerde eines Beamten auf Probe gegen die seine Entlassung bestätigende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zurückgewiesen.

Nachdem der Antragsteller Beamter auf Zeit bei der Bundeswehr gewesen ist, begann er . beim Regierungspräsidium in Darmstadt eine Laufbahnausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst. Dort wurde er 2014 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.

2016 nahm er an zwei Demonstrationen teil, bei der die überwiegende Anzahl der Teilnehmer für ihn erkennbar Aktivisten der neonazistischen Szene und der NPD waren. Während der Demonstration trug er mit anderen Teilnehmern ein Transparent mit der Aufschrift "Asylbetrug macht uns arm".

Obwohl ihn der Dienstherr nochmals auf seine Beamtenpflichten hingewiesen hat, veröffentlichte der Antragsteller auf seinem Facebookprofil am 20. April 2016 einen Beitrag, mit er Adolf Hitler verherrlichte. "

Das Regierungspräsidium entließ ihn daraufhin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Gegen seine Entlassung ging der Antragsteller vor und machte geltend, dass er nur gegen die Asylpolitik demonstrieren wollte  und zur rechtsextremen Szene und zur NPD keine Kontakt bestünden.

Mit Eilbeschluss bestätigte das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Juli 2018 die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Beamten auf Probe.

Auch die Richter des Verwaltungsgerichtshofs kamen zu dieser Entscheidung und betonten dabei, dass die Demonstrationen gegen die Flüchtlingspolitik und auch das Tragen eines Transparents mit der Aufschrift 'Asylbetrug macht uns arm' allein nicht schon den Schluss auf eine mangelnde Bereitschaft des Beamten zulassen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen".

Sind Sie Beamter/Beamtin auf Probe und haben Fragen zu den bestehenden Rechten und Pflichten oder benötigen Sie Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn? Wir beraten Sie gern.