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Facebook-Datenleck – Schadensersatzansprüche gegen Meta

Anfang April 2021 wurden beim Scrapink-Vorfall von Facebook Daten von 533 Millionen Facebbooknutzern aus 106 Ländern, wie etwa Namen, Handynummern, Wohnorte und Arbeitgeber im Internet veröffentlicht. Betroffene in Deutschland konnten bislang nur in Ausnahmefällen erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta durchsetzen. Die meisten Gerichte verwehrten den Betroffenen trotz der massiven Datenschutzverletzung Schadensersatzansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO mangels Nachweises eines Schadens. Trotz entgegenstehender Rechtsprechung des  Europäischen Gerichtshofs verlangten deutsche Gerichte, dass Betroffene ihre Ängste vor Datenmissbrauch objektiv nachweisen müssten; was natürlich schwierig sein kann.

Der BGH hat entschieden, dass für mögliche immaterielle Schäden wie besondere Befürchtungen oder Ängste nicht dieselben Anforderungen gelten wie zum Nachweis eines materiellen Schadens. Der BGH betont, dass jeder Kontrollverlust über persönliche Daten eine Entschädigung rechtfertigt. Das sind deutliche Worte an die Richter der Unterinstanzen, die den Betroffenen Schadensersatzansprüche wegen zu hoher Anforderungen verwehrten. In Fällen unrechtmäßiger Datenverarbeitung besteht zudem eine Unterlassungsanspruch gegen die übermäßige Verarbeitung. Verantwortliche nach der DGVO – wie Facebook – sind zur Datenminimierung nach Art. 5 und 25 DSGVO verpflichtet. 

Die Grundsatzentscheidung des BGH wird weitreichende Folgen auch auf andere Datenleck-Falle haben, da jeder Kontrollverlust über eigene persönliche Daten Schadensersatzansprüche rechtfertigt. So hat der BGH festgestellt, dass die Haftung nicht nur für bereits entstandene Schäden gelte, sondern auch für potenzielle zukünftige Schäden, wie den Missbrauch von Daten aus dem Darknet für kriminelle Aktivitäten.

Die Entscheidung des BGH erhöht die Chancen für Betroffene erheblich, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die klare Positionierung des BGH bestätigt, dass die grundlegenden Voraussetzungen für solche Ansprüche gegen Facebook bzw. Meta gegeben sind.