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HIV-Infektion darf bei der Polizei kein Grund für die Ablehnung eines Bewerbers sein

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die Polizeiakademie Niedersachsen einen Bewerber nicht aufgrund seiner HIV-Infektion ablehnen darf, betont jedoch, dass diese Einschätzung nicht allgemein für HIV-Infizierte geltend gemacht werden kann.

Die niedersächsische Landespolizei hatte einen Mann wegen seiner HIV-Infektion abgelehnt, mit der Begründung, dass das Risiko bestehe Bürger und Kollegen anzustecken. Im beruflichen Alltag könne es, laut der Polizeiakademie, zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen, die zu blutenden Verletzungen und damit zu Blutkontakten führen können.

Dem stimmte das Verwaltungsgericht Hannover nicht zu. Mit Urteil vom 18.07.19, Az. 13 a 2059/17, verkündete es, dass weder die Drohung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit noch ein Ansteckungsrisiko für Kollegen oder Bürger bestünde. Laut Gutachten liegt die Viruslast des Bewerbers dank seiner antiviralen Behandlung unter der Nachweisgrenze, sodass er den Anforderungen des Polizeidienstes gesundheitlich gerecht werden könne. Das Gericht machte jedoch klar, dass solche Fälle individuell bewerten werden müssten und dieses Urteil nicht allgemein für HIV-Infizierte anwendbar sei, sondern dass der gesundheitliche Zustand eines jeden begutachtet werden müsse.

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