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Dürfen Angestellte bei der Betriebsrente anders behandelt werden als Arbeiter?

Über diese Frage entschiedd nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2014, Az.: 3 AZR 757/12. Häufig treten bei der Betriebsrentenberechnung Fehler zum Nachteil des Arbeitnehmers auf.

Eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Betriebsrentenberechnung kann gerechtfertigt sein. Die Betriebsrente von Arbeitern und Angestellten muss nicht immer genau gleich berechnet werden. Eine Gleichbehandlung ist jedenfalls dann zulässig, wenn damit in anderen Bereichen bestehende Ungleichheiten ausgeglichen werden sollen, so die Bundesarbeitsrichter des dritten Senats aus Erfurt.

Der Kläger war seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Die bei der Beklagten geltenden Regelungen zu betrieblichen Altersversorgung sehen für vor dem 01.01.2000 eingetretene Mitarbeiter eine Gesamtversorgung vor. Neben einer prozentualen Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze bestimmt die geltende Versorgungsregelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt, wobei die Grundbeträge für Angestellte höher als die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe sind.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung des für Angestellte seiner Vergütungsgruppe vorgesehenen Grundbetrages bei der Berechnung seiner Betriebsrente erstrebte, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab.

Die Revision des Klägers blieb vor dem BAG ebenfalls ohne Erfolg.

Vorliegend sei eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten im Bezug auf die Grundbeträge nicht zu beanstanden, da gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten Zulagen und Zuschläge erhielten, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfange zustehen. Dadurch erreichten die gewerblichen Arbeitnehmer ein höheres pensionsfähiges Gehalt und erwarben damit zugleich einen Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe. Deshalb sei es im Hinblick auf die zugesagte Altersversorgung zulässig, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe.

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