In den ersten beiden Instanzen wurde die Klage des Darlehensnehmers auf Rückzahlung des Individualbeitrags noch abgewiesen. Nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und des Berufungsgerichts sei die Erhebung einer Individualgebühr zulässig.
Gegen diese Entscheidungen hat der dortige Kläger aufgrund der Empfehlung der Kanzlei SH Rechtsanwälte die Revision eingelegt.
Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof hat die Targobank den zurückgeforderten Individualbetrag “freiwillig“ an den Kläger zurückgezahlt.
Hierdurch konnte die Targobank verhindern, dass der Bundesgerichtshof in dieser Angelegenheit ein Urteil spricht.
Jedoch konnte die Targobank im vorliegenden Fall nicht verhindern, dass der Bundesgerichtshof über die Kosten des Verfahrens entscheidet.
Gemäß § 91 a ZPO hat die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich den Prozess verloren hätte.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof die Erhebung eines Individualbeitrags für unzulässig hält und der Klage stattgegeben hätte.
Auch die Targobank scheint hiervon ausgegangen zu sein, da sie andernfalls den Individualbeitrag nicht freiwillig ausgezahlt hätte. Im Berufungsverfahren hatte die Targobank noch sämtliche Vergleichsverhandlungen abgelehnt.