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Kann der Arbeitgeber nach Ablehnung der Vertragsänderung den Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen?

Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit seinem Urteil vom 19.03.2014, Az.: 3 Sa 128/13, zu entscheiden.

Nach dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Ausspruch einer Änderungskündigung bevor die betriebsbedingte Beendigungskündigung ausgesprochen wird, wenn eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen möglich ist.

Dies gilt nach dem Urteil auch dann, wenn der Arbeitgeber zuvor ein Angebot zur Vertragsänderung abgelehnt hat.

Gegenstand der Entscheidung ist unter anderem die Frage, ob die gegenüber der Klägerin ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt war. Die als Klägerin in dem Verfahren auftretende Arbeitnehmerin war bei der Beklagten, welche Sanitätshäuser betreibt, als Arbeitnehmerin beschäftigt. Neben den Fragen der Sozialauswahl war im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens unter anderem zwischen den Parteien unstreitig vorgetragen, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin vor Ausspruch der Beendigungskündigung entsprechende Änderungsangebote unterbreitet hatte, welche die Arbeitnehmerin jedoch abgelehnt hatte.

Der Betrieb, bei dem die Arbeitnehmerin beschäftigt war, fiel unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach § 1 KSchG ist eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die dringenden betrieblichen Erfordernisse liegen nach dem Richterspruch lediglich dann vor, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der bei Ausspruch der Kündigung bestehenden betrieblichen Situation durch andere Maßnahmen, die technischer, organisatorischer oder wirtschaftliche Art sein können, anders zu begegnen als durch eine Beendigungskündigung. Hier greift der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ultima-ratio-Prinzip). Aus diesem Grundsatz ergibt sich insbesondere, dass der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Beschäftigung auf einem geeigneten freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen anzubieten hat.

Vorrang einer Änderungskündigung vor Ausspruch einer Beendigungskündigung

Auch wenn hier die Arbeitnehmerin die Änderungsangebote jeweils abgelehnt hatte, war die Arbeitgeberin grundsätzlich verpflichtet, vor Ausspruch einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung auszusprechen. Hiervon ist lediglich dann ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Arbeitnehmer das Angebot zuvor vorbehaltlos und endgültig abgelehnt hat. Hier hätte der Arbeitnehmer unmissverständlich zu erkennen geben müssen, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. Diese Ausnahme hat sodann jedoch die Arbeitgeberin im Prozess darzulegen und zu beweisen.

Gelingt dies – wie hier – der Arbeitgeberin nicht, so ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, da die Arbeitgeberin grundsätzlich vorher eine Änderungskündigung hätte aussprechen müssen. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargelegt und bewiesen worden. Daher konnte die Klägerin und damit die Arbeitnehmerin in dem Kündigungsschutzprozess vollumfänglich obsiegen, was die Bestandsklage der Arbeitnehmerin in Bezug auf das gekündigte Arbeitsverhältnis anging.

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