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Kaskoversicherung verneint Unfall und zahlt nicht

Immer wieder streiten sich Sachversicherer mit Versicherungsnehmern, wenn ein Diebstahl gemeldet wird. Der Versicherer unterstellt in diesen Fällen unter Umständen, dass gar kein Diebstahl vorlag und verweigert die Zahlung.

In der Regel ist der Diebstahl schwer zu beweisen, da die Täter selten auf frischer Tat ertappt werden.

Der Bundesgerichtshof hat daher erklärt, dass es bereits ausreichen kann, wenn Umstände geschildert werden, die einen Diebstahl hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Versicherungsnehmer muss das äußere Bild einer Entwendung beweisen. Ausreichend ist, wenn das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und später nicht mehr aufgefunden wurde. Dies muss der Versicherungsnehmer in erster Stufe durch Zeugen beweisen.

In einer zweiten Stufe muss der Versicherer den Sachverhalt durch Indizien widerlegen, die gegen einen Diebstahl sprechen.

Wenn dem Versicherungsnehmer auf erster Stufe keine Zeugen zur Verfügung stehen, hat das Kammergericht in Berlin erhebliche Beweiserleichterungen zugelassen (Urt. v. 10.09.2010 – 6 U 18/10). In den Leitsätzen des Urteils heißt es:

„Wenn dem Versicherungsnehmer Beweismittel für den eigentlichen Entwendungsvorgang nicht zur Verfügung stehen und eine Parteivernehmung gem. § ZPO § 448 ZPO ausscheidet, kann das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § ZPO § 286 Abs. ZPO § 286 Absatz 1 ZPO seine Überzeugungsbildung auch auf eine glaubhafte Aussage des Versicherungsnehmers selbst stützen, die dieser im Rahmen einer persönlichen Anhörung gem. § ZPO § 141 ZPO gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer im Regelfall redlich und damit glaubwürdig ist; etwas anders gilt erst, wenn sich aus dem sonstigen Sachverhalt konkrete Tatsachen ergeben, die geeignet sind, den Versicherungsnehmer als nicht (mehr) glaubwürdig erscheinen zu lassen, oder jedenfalls schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen.

2. Nach § ZPO § 286 Abs. ZPO § 286 Absatz 1 ZPO hat das Gericht seine Entscheidung, ob es eine tatsächlichen Parteibehauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu treffen. Eine absolute, über jeden Zweifel erhabene Gewissheit von der Wahrheit darf in diesem Zusammenhang nicht erwartet werden. Notwendig, aber auch ausreichend ist es vielmehr, wenn das Gericht sich subjektiv von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugen kann; diese persönliche Überzeugung ist bereits erreicht, wenn dass erkennende Gericht eine persönliche Gewissheit von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache erlangen konnte, die verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.“


Stehen dem Versicherungsnehmer im Falle eines Diebstahls keine Beweismittel zur Verfügung, ist die Situation für den Versicherungsnehmer nicht hoffnungslos. Das Gericht kann seine Überzeugungsbildung auch auf eine glaubhafte Aussage des Versicherungsnehmers selbst stützen.

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SH Rechtsanwälte ist eine auf das Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei. Das Team aus Rechtsanwälten und Fachanwälten für Versicherungsrecht vertritt bundesweit Mandanten in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten.